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VO (EU) 2023/1542

Art 70 Behandlung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/70#abs-1 (1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht beseitigt oder energetisch verwertet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/70#abs-2 (2) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU gewährleisten genehmigte Anlagen, dass die Behandlung von Altbatterien mindestens Anhang XII Teil A der vorliegenden Verordnung und den besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/70#abs-3 (3) Batterien, die sich zum Zeitpunkt der Sammlung noch in einem Altgerät, einem leichten Verkehrsmittel, das als Abfall anfällt, oder einem Altfahrzeug befinden, werden gemäß der Richtlinie 2000/53/EG bzw. der Richtlinie 2012/19/EU aus dem Altgerät, leichten Altverkehrsmittel oder Altfahrzeug entfernt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/70#abs-4 (4) Der Kommission wird gemäß Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil A festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/70#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die höhere Quoten als die in Anhang XII Teil B festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. die in Teil C festgelegten die Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung erreichen.

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