Gesetze / VO (EU) 2023/1542

VO (EU) 2023/1542

Art 37 Koordinierung zwischen notifizierten Stellen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Notifizierte Stellen beteiligen sich an der Arbeit dieser sektoralen Koordinierungsgruppe direkt oder über benannte Vertreter.

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