Art 80 Schutzklauselverfahren der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/80#abs-1 (1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 79 Absätze 4, 6 und 7 Einwände gegen eine Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission bemüht sich, die Bewertung innerhalb eines Monats abzuschließen.
Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/80#abs-2 (2) Die Kommission richtet den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Batterie von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Wird die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/80#abs-3 (3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/80#abs-4 (4) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der Batterie mit Mängeln der gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.