Art 92 Änderung der Richtlinie 2008/98/EG
Stand: 02.10.2026
In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:
„ Für Batterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen.