Gesetze / VO (EU) 2023/1542

VO (EU) 2023/1542

Art 67 Beteiligung freiwilliger Sammelstellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/67#abs-1 (1) Freiwillige Sammelstellen für Gerätealtbatterien übergeben die gesammelten Gerätealtbatterien an die Hersteller von Gerätebatterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2023-1542/67#abs-2 (2) Freiwillige Sammelstellen für LV-Altbatterien übergeben die gesammelten LV-Altbatterien an die Hersteller von LV-Batterien oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an die gemäß Artikel 57 Absatz 8 ausgewählten Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung der Altbatterien gemäß Artikel 70.

←Art 66 →Art 68