Art 55 Beschwerdefähige Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/55#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/55#abs-2 (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.