Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 55 Beschwerdefähige Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/55#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/55#abs-2 (2) Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.

←Art 54 →Art 55a