Art 55a Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Beschwerdeverfahren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 109a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) der formale Inhalt der Beschwerde nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001 und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde;
b) der formale Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c) die Erstattung der Beschwerdegebühr nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/1001.