Art 61 Klage beim Gerichtshof
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-1 (1) Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-2 (2) Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-3 (3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-4 (4) Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-5 (5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/61#abs-6 (6) Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.