Gesetze / VO (EG) Nr. 6/2002

VO (EG) Nr. 6/2002

Art 63 Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/63#abs-1 (1) In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe, Sachverhalte, Nachweise und Argumente sowie die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-6-2002/63#abs-2 (2) Das Amt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.

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