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FOSO

§ 53 Schriftliches Prüfungsfach

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/53#abs-1 (1) Es wird in dem Fach schriftlich geprüft, das bei der Antragstellung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 von der Bewerberin oder dem Bewerber festgelegt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/53#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/53#abs-3 (3) Auf die Prüfung finden § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 3 bis 5 sowie § 34 Anwendung. Die Prüfungsnote für das schriftliche Prüfungsfach ist die Zeugnisnote. Sie wird einem Punktwert nach Anlage 3 zugeordnet.

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