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§ 54 Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/54#abs-1 (1) Es werden die vier Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Kurshalbjahresergebnisse einfach gewichtet. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung geht wie ein Leistungskurs in die Gewichtung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/54#abs-2 (2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 ermittelt, wobei die zweifach gewichteten Fächer entsprechend doppelt zu berücksichtigen sind.

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