Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 54 Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs
Stand: 17.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/54#abs-1 (1) Es werden die vier Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Kurshalbjahresergebnisse einfach gewichtet. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung geht wie ein Leistungskurs in die Gewichtung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-21651--2026/54#abs-2 (2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 ermittelt, wobei die zweifach gewichteten Fächer entsprechend doppelt zu berücksichtigen sind.