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FOSO

§ 34 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-1 (1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler eine Täuschungshandlung gemäß § 17 Absatz 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsicht führenden Lehrer zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-2 (2) Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1. Eine noch nicht beendete Prüfung wird abgebrochen; die Entscheidung trifft bei der Prüfung gemäß § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

2. Die Prüfungsleistung für dieses Prüfungsfach ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

3. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

In den schriftlich geprüften Fächern und in der praktischen Prüfung der Abschlussprüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die vom ihm beauftragte Lehrkraft berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-3 (3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-4 (4) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen und erhält die Note „ungenügend“. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-5 (5) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und das Zeugnis über die Fachhochschulreife einziehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/34#abs-6 (6) Die Schüler sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 33 § 35