Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 52 Anrechnung des berufsbezogenen Teils
Stand: 17.09.2026
Der berufsbezogene Teil ist nachgewiesen und wird angerechnet durch
1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht,
2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr,
3. einen abgeleisteten Wehrdienst von mindestens elf Monaten Dauer oder
4. den Bundesfreiwilligendienst.
In den Fällen von Nummer 2 und 4 muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr lang zusammenhängend ausgeübt worden sein. Eine Anrechnung von Tätigkeiten, die jeweils die Mindestdauer unterschreiten, erfolgt nicht.