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FOSO

§ 52 Anrechnung des berufsbezogenen Teils

Stand: 17.09.2026

Sachsen

Der berufsbezogene Teil ist nachgewiesen und wird angerechnet durch

1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht,

2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr,

3. einen abgeleisteten Wehrdienst von mindestens elf Monaten Dauer oder

4. den Bundesfreiwilligendienst.

In den Fällen von Nummer 2 und 4 muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr lang zusammenhängend ausgeübt worden sein. Eine Anrechnung von Tätigkeiten, die jeweils die Mindestdauer unterschreiten, erfolgt nicht.

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