Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachoberschule
FOSO§ 30 Zusätzliche mündliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/30#abs-1 (1) Ein Schüler kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn in dem jeweiligen Prüfungsfach gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 der Durchschnitt aus der Vornote und der Prüfungsnote n,5 ergibt und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/30#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Schüler über die Möglichkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungstermin ist dem Schüler mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/30#abs-3 (3) Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern; die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. § 29 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.