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# § 53 FOSO (Sachsen) — Schriftliches Prüfungsfach

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 17.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird in dem Fach schriftlich geprüft, das bei der Antragstellung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 von der Bewerberin oder dem Bewerber festgelegt worden ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Auf die Prüfung finden § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 3 bis 5 sowie § 34 Anwendung. Die Prüfungsnote für das schriftliche Prüfungsfach ist die Zeugnisnote. Sie wird einem Punktwert nach Anlage 3 zugeordnet.

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Zitiervorschlag: § 53 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 17.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 17.09.2026.

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