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FOSO

§ 28 Prüfung in der Herkunftssprache

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/28#abs-1 (1) Für Prüfungsteilnehmer, die gemäß § 6 Absatz 4 in die Fachoberschule aufgenommen worden sind, wird die Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten ersetzt. Der mündliche Teil der Prüfung gemäß § 29 entfällt. § 30 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/28#abs-2 (2) Die Prüfungsleistung wird nach Maßgabe des für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung geltenden Bewertungsmaßstabs für die Sprachkompetenz im Fach Englisch bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/28#abs-3 (3) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in der Herkunftssprache durch zwei von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmte Korrektoren erfolgt gemeinschaftlich. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Korrektor über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und mindestens ein Korrektor über eine Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch verfügt. Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen der beiden Korrektoren.

§ 27 § 29