Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 39 Allgemeines
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/39#abs-1 (1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34 und 35 Absatz 1 bis 3 sowie § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/39#abs-2 (2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/39#abs-3 (3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung. In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.