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BFSO

§ 40 Zulassung und Prüfungsverfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung zur Schulfremdenprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist, wer

1. eine staatlich genehmigte Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang besucht oder

2. im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-3 (3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,

2. Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,

3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,

4. eine Erklärung darüber, ob bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen wurde und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, sowie

5. eine Erklärung darüber, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat.

Die Antragsfrist endet

1. am 15. Januar für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende desselben Schuljahres stattfindet oder

2. am 15. Juli für eine Schulfremdenprüfung, die am Ende des folgenden Schulhalbjahres stattfindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-4 (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden,

2. ein Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 vorliegt, oder

3. Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 Nummer 2 keine gleichwertige praktische Ausbildung oder keine gleichwertige berufliche Vorbildung nachweisen können oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Prüfungszulassung zurückliegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-5 (5) Die Prüfungszulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-6 (6) Die Prüfungszulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-7 (7) Mit der Prüfungszulassung fordert die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen oder Bewerber auf, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Liegt das Führungszeugnis innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Tatsachen bekannt, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/40#abs-8 (8) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

§ 39 § 41