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BFSO§ 13 Fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktika und Praktika an den Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-1 (1) Ziel der fachpraktischen Ausbildung ist es, im Rahmen des Unterrichts die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben. Satz 1 gilt entsprechend für Betriebspraktika und Praktika, die außerhalb des Unterrichts abgeleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-2 (2) Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Praktikumsstelle Folge zu leisten. Schülerinnen und Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-3 (3) An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung ist im ersten Schuljahr ein zweiwöchiges Praktikum im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung abzuleisten. Das Praktikum soll nicht vor der zweiten Dezemberwoche durchgeführt werden. Mindestens eine Woche des Praktikums soll in einem Großhaushalt abgeleistet werden. Die fachpraktische Ausbildung im Fach Fachpraxis Ernährung und Versorgung erfolgt in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen an einem Tag der Woche. In jedem gewählten Wahlpflichtfach ist ein zweiwöchiges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb in der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten, im Wahlpflichtfach Grundversorgung und Betreuung alter, erkrankter Menschen zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit ein einwöchiges Orientierungspraktikum vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. Die Auswahl aller Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule. Bei der Auswahl der Praktikumsstellen in der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich. Die fachpraktische Ausbildung und die Praktika sollen durchschnittlich acht Zeitstunden täglich umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-4 (4) An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, ab November des ersten Schuljahres in der Regel in außerschulischen Einrichtungen, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten oder Häusern für Kinder. Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu vier Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten. Ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Berufsfachschule.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-5 (5) An der Berufsfachschule für Sozialpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpflegerische Praxis, in geeigneten Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenpflege, Krankenpflege sowie anderen Einrichtungen der Sozialpflege. Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu zwei Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-6 (6) An der Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im ersten Schuljahr ein sechswöchiges Betriebspraktikum und im zweiten und dritten Schuljahr jeweils ein siebenwöchiges Betriebspraktikum in einem Unternehmen im In- oder Ausland abzuleisten. Das insgesamt 20-wöchige Praktikum kann bis zu 13 Wochen im Ausland abgeleistet werden. Über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet die Schulleitung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-7 (7) An der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik ist in beiden Ausbildungsjahren jeweils ein zweiwöchiges Betriebspraktikum abzuleisten. Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-8 (8) Bei einer Häufung von versäumten Tagen in der fachpraktischen Ausbildung, bei Betriebspraktika oder Praktika können Schülerinnen und Schüler zur Nachholung verpflichtet werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/13#abs-9 (9) Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.