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BFSO§ 28 Zwischen- und Jahreszeugnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-1 (1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar eines jeden Schuljahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres, das dem Jahr der Abschlussprüfung vorausgeht, Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-2 (2) Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. Gleiches gilt, wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleitung dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-3 (3) Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken sowie die Gewährung von Notenausgleich vermerkt. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 aufgenommen. Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-4 (4) Waren Schülerinnen und Schüler während des Beurteilungszeitraums von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport ganz oder teilweise befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Zeugnisnote in diesem Fach, wenn sie erst während des Beurteilungszeitraums ausgeschieden sind. Gleiches gilt für die Fächer Ethik sowie Islamischer Unterricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-6 (6) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 MSO entspricht, trägt die Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein:
„Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigung des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-7 (7) Wenn es die Leistungen von Schülerinnen und Schülern im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihnen am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf gesondert hingewiesen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/28#abs-8 (8) An der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe wird die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt. Ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt.