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§ 39 BFSO (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33, 34 und 35 Absatz 1 bis 3 sowie § 36 Absatz 5 und § 37 entsprechende Anwendung.

(2) Die Schulfremdenprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Schulfremdenprüfung. In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.