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BFSO

§ 38 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/38#abs-1 (1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/38#abs-2 (2) Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde.

§ 37 § 39