Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 38 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/38#abs-1 (1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet für die Bildungsgänge an den Berufsfachschulen gemäß § 44 das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/38#abs-2 (2) Zuständige Stelle ist die Schulaufsichtsbehörde.