Gesetze / RL 2004/48/EG

RL 2004/48/EG

Art 14 Prozesskosten

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

←Art 13 →Art 15