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§ 27 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.