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§ 26 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.