Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 5 Kontrahierungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/5#abs-1 (1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen in Höhe von mindestens einem Euro entgegenzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/5#abs-2 (2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 SpkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 19.04.2024 – 15 K 4314/23Zitiert von 1
- LG Kleve, 03.12.2013 – 4 O 4/13
- OLG Düsseldorf, 17.01.2026 – 37 W 2/26
- VG Düsseldorf, 14.10.2025 – 20 L 3439/25
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 14 W 22/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.11.2020 – 15 A 4409/18Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SpkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.