Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/2#abs-1 (1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/2#abs-2 (2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/2#abs-3 (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/2#abs-4 (4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/2#abs-5 (5) Die Sparkassen orientieren sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.