Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz

SpkG

§ 6 Satzung

Stand: 31.12.2024

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/6#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-29762--2008/6#abs-2 (2) Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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