Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 32 Geltungsdauer
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/32#abs-1 (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/32#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 32 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 28.08.2008 – 8 A 2138/06Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Unwirksamkeit der Konzentrationszonendarstellung im Flächennutzungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 17.02.2023 – 4 D 197/20.NE
- OVG NRW, 16.01.2013 – 8 A 2252/11
- OVG NRW, 21.02.2011 – 8 A 1837/09Zitiert von 13
- OVG NRW, 05.09.2006 – 8 A 1971/04Kein Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für eine Windkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.