Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördlicheVerordnungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/31#abs-1 (1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/31#abs-2 (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/31#abs-3 (3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden.

§ 30 § 32