Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 33 Verkündung, Inkrafttreten
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/33#abs-1 (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien sind in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Verordnungen der Landesordnungsbehörden in den Regierungsamtsblättern zu verkünden. Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/33#abs-2 (2) Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 33 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 12.01.2022 – 13 B 1929/21.NEZitiert von 5
- OVG NRW, 02.09.2021 – 4 B 1376/21.NE
- OVG NRW, 17.07.2019 – 4 D 36/19.NERechtmäßigkeit der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- VG Arnsberg, 04.05.2017 – 1 L 1319/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.12.2011 – 2 D 96/10.NEZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.