Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 14 Kennzeichnung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-1 (1) Bezeichnung des Lebensmittels ist
Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels "Tafelwasser" durch "Sodawasser" ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-2 (2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-5 (5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/14#abs-6 (6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2014 I S. 1633
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14.10.1999 Ausfertigung
§ 14 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I 2053)
BGBl. 1999 I S. 2053
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 14 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.