Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13#abs-1 (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13#abs-2 (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13#abs-3 (3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13#abs-4 (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
Änderungsverlauf
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20.06.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 159)
BGBl. 2023 I Nr. 159
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14.12.2000 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2000 I S. 1728
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