Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 15 Irreführende Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/15#abs-1 (1) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nicht unter Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweisen oder Aufmachungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/15#abs-2 (2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderungen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säuglingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240 Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat 10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milligramm, an Arsen 0,005 Milligramm, an Uran 0,002 Milligramm in einem Liter nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Darüber hinaus darf die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 Millibecquerel in einem Liter und von Radium-228 den Wert 20 Millibecquerel in einem Liter nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verwendung der dort genannten Bezeichnungen, Angaben, sonstigen Hinweise oder Aufmachungen in der Werbung für Quellwasser und Tafelwasser.
Änderungsverlauf
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01.12.2006 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I 2762)
BGBl. 2006 I S. 2762
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14.12.2000 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2000 I S. 1728
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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05.12.1990 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I 2600)
BGBl. 1990 I S. 2600
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