Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Min/TafelWV

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

§ 12 § 14