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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1728
BGBl. 2000 I S. 1728 · 8.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 14. Dezember 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a in
Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft und Technologie,
– auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungs-
verfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli
1984 (BGBl. I S. 1016), der durch Artikel 24 der Verord-
nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft und Technologie,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie
– auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl. I S.1416) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 14. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behan-
deln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineral-
wasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von
sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher be-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/70/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur
Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und
den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
stimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser.
Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung
nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und
für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die
Vorschriften der Trinkwasserverordnung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekenn-
zeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien,
Spurenelementen oder sonstigen Bestandtei-
len und gegebenenfalls durch bestimmte, ins-
besondere ernährungsphysiologische Wirkun-
gen;“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „zusätzlich
unter ernährungsphysiologischen“ durch die Wör-
ter „gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungs-
physiologischen oder sonstigen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:
„Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines
Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
werden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich
anerkannt,“.
4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „Quellwasser und
Tafelwasser dürfen“ durch die Worte „Tafelwasser
darf“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Ver-
braucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3
in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trink-
wasserverordnung keine Anwendung.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Mikrobiologische Anforderungen
(1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und

Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen
zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten An-
forderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber
hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des
Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der
Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren
anzuwenden.“
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderun-
gen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser
mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säug-
lingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240
Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat
10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an
Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milli-
gramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter
nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3
genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an
den Verbraucher eingehalten werden.“
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Worte „Quellwasser und“
gestrichen.
b) Nummer 8 wird gestrichen.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder“.
b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „oder 8“ ge-
strichen.
10. In § 18 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3, 3a und 4 sowie
die §§ 15 und 16 Nr. 2, 7 und 8“ durch die Angabe
„§ 11 Abs. 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ ersetzt.
11. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung
in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001
hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt
hinaus in den Verkehr gebracht werden.“
12. In der Anlage 4 werden in den Anforderungen zu der
Angabe „Geeignet für die Zubereitung von Säuglings-
nahrung“ die Wörter „an Sulfat 240 mg/l und an Fluo-
rid 1,5 mg/l“ durch die Wörter „an Sulfat 240 mg/l,
an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an
Arsen 0,005 mg/l“ ersetzt.
Artikel 2
§ 26 Satz 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 § 19 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nichts
anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verord-
nung für Quellwasser sowie für sonstiges in zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüll-
tes Trinkwasser.“
Artikel 3
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember
2000
Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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