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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1728

BGBl. 2000 I S. 1728 · 8.598 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1728
                                                    Verordnung
                               zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
                                                         Vom 14. Dezember 2000

  Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a in
  Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des
  § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c des Lebensmittel-
  und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I
  S. 2296), von denen § 9 durch Artikel 13 der Verordnung
  vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-

  rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
  Wirtschaft und Technologie,

– auf Grund des § 1 des Gesetzes über Zulassungs-

  verfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli

  1984 (BGBl. I S. 1016), der durch Artikel 24 der Verord-

  nung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert

  worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministe-
  rien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
  Wirtschaft und Technologie,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), sowie
– auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), der
  zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994

  (BGBl. I S.1416) geändert worden ist:

                              Artikel 1

  Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 10 der Verordnung vom 14. Oktober 1999

(BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                                   „§ 1

                         Anwendungsbereich
       Diese Verordnung gilt für das Herstellen, Behan-
     deln und Inverkehrbringen von natürlichem Mineral-
     wasser, von Quellwasser und Tafelwasser sowie von
     sonstigem in zur Abgabe an den Verbraucher be-

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/70/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur
   Änderung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates zur Angleichung der
   Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und
   den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 299 S. 26).
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
  Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

   stimmten Fertigpackungen abgefülltem Trinkwasser.
   Sie gilt nicht für Heilwasser. Soweit diese Verordnung
   nichts anderes bestimmt, gelten für Quellwasser und
   für sonstiges Trinkwasser nach Satz 1 im Übrigen die
   Vorschriften der Trinkwasserverordnung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.

   b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. es ist von ursprünglicher Reinheit und gekenn-
           zeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien,

           Spurenelementen oder sonstigen Bestandtei-

           len und gegebenenfalls durch bestimmte, ins-

           besondere ernährungsphysiologische Wirkun-

           gen;“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „zusätzlich
      unter ernährungsphysiologischen“ durch die Wör-
      ter „gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungs-
      physiologischen oder sonstigen“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-
      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird der erste Teilsatz wie folgt gefasst:

       „Natürliche Mineralwässer aus dem Boden eines

       Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
       Union oder anderer Vertragsstaat des Abkom-
       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
       werden nach Maßgabe des Absatzes 1 amtlich
       anerkannt,“.

4. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Worte „Quellwasser und
      Tafelwasser dürfen“ durch die Worte „Tafelwasser
      darf“ ersetzt.
   b) Absatz 3a wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Bei Quellwasser in zur Abgabe an den Ver-
       braucher bestimmten Fertigpackungen findet § 3
       in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 und 5 der Trink-

       wasserverordnung keine Anwendung.“

6. § 13 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13

              Mikrobiologische Anforderungen

     (1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1
   Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und
BGBl. 2000, Seite 1729 — Originalseite als Abbildung
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   Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher
   bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen
   zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten An-
   forderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber
   hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
     (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des
   Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der
   Anlage 3 angegebenen Untersuchungsverfahren
   anzuwenden.“

7. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.

      bb) Nummer 3 wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Es dürfen Tafelwasser, das den Anforderun-
      gen des § 11 Abs. 3 entspricht, sowie Quellwasser
      mit einem Hinweis auf eine Eignung für die Säug-
      lingsernährung gewerbsmäßig nur in den Verkehr
      gebracht werden, wenn der Gehalt an Sulfat 240
      Milligramm, an Natrium 20 Milligramm, an Nitrat
      10 Milligramm, an Fluorid 0,7 Milligramm, an
      Mangan 0,05 Milligramm, an Nitrit 0,02 Milli-
      gramm, an Arsen 0,005 Milligramm in einem Liter
      nicht überschreitet und die in § 4 Abs. 1 Satz 3
      genannten Grenzwerte auch bei der Abgabe an
      den Verbraucher eingehalten werden.“

8. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 werden die Worte „Quellwasser und“
      gestrichen.
   b) Nummer 8 wird gestrichen.

9. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder“.
   b) In Absatz 5 Nr. 3 wird die Angabe „oder 8“ ge-
      strichen.

10. In § 18 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3, 3a und 4 sowie
    die §§ 15 und 16 Nr. 2, 7 und 8“ durch die Angabe
    „§ 11 Abs. 4 sowie die §§ 15 und 16 Nr. 2“ ersetzt.

11. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung
      in der bis zum 20. Dezember 2000 geltenden Fassung
      entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juni 2001
      hergestellt und eingeführt und über diesen Zeitpunkt
      hinaus in den Verkehr gebracht werden.“

12. In der Anlage 4 werden in den Anforderungen zu der
    Angabe „Geeignet für die Zubereitung von Säuglings-
    nahrung“ die Wörter „an Sulfat 240 mg/l und an Fluo-
    rid 1,5 mg/l“ durch die Wörter „an Sulfat 240 mg/l,
    an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l und an
    Arsen 0,005 mg/l“ ersetzt.

                          Artikel 2

  § 26 Satz 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt durch Artikel 2 § 19 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung nichts
anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Verord-
nung für Quellwasser sowie für sonstiges in zur Abgabe an
den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüll-
tes Trinkwasser.“

                          Artikel 3
  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 4
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 14. Dezember

2000
                                    Die Bundesministerin für Gesundheit
                                              Andrea Fischer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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