Gesetze / Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Min/TafelWV§ 12 Gewinnung, Abfüllung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/12#abs-1 (1) Quellwasser darf nur aus Quellen gewonnen oder abgefüllt werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/12#abs-2 (2) Erfüllt das aus der Quelle gewonnene Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen des § 13, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine sonstige Verunreinigung der Quelle, so muß der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/min_tafelwv/12#abs-3 (3) Quellwasser darf in die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen nur am Quellort abgefüllt werden.
Änderungsverlauf
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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