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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 159

BGBl. 2023 I Nr. 159 · 271.212 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                    Teil I

2023                                  Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2023                                                      Nr. 159

                                               Zweite Verordnung
                                 zur Novellierung der Trinkwasserverordnung1

                                                             Vom 20. Juni 2023


     Es verordnen auf Grund
– des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 55 des Infektionsschutzgesetzes, von
  denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I
  S. 2150) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2, des § 34 Satz 1 Nummer 3 und 5 und des § 36 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-
  und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253)
  jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 14 Absatz 2 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) das
  Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und des § 37e Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen
  § 37e Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
  Verbraucherschutz,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium der Verteidigung
  und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:




1
    Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
    2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) und der Richtlinie 2013/51/Euratom des
    Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in
    Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
    Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
    die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45) und der Umsetzung der Richtlinie (EU)
    2020/2184.
    Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184.
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                                                   Artikel 1

          Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
                            (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)

                                               Inhaltsübersicht

                                                  Abschnitt 1
                                           Allgemeine Vorschriften
§1      Anwendungsbereich
§2      Begriffsbestimmungen
§3      Bezugnahmen auf technische Normen
§4      Vollzug

                                                  Abschnitt 2
                                     Beschaffenheit des Trinkwassers
§5      Allgemeine Anforderungen
§6      Mikrobiologische Anforderungen
§7      Chemische Anforderungen
§8      Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter
§9      Radiologische Anforderung
§ 10    Stelle der Einhaltung der Anforderungen

                                                  Abschnitt 3
       Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
§ 11    Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
§ 12    Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen

                                                  Abschnitt 4
                              Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
§ 13    Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen
§ 14    Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasser­
        versorgungsanlagen
§ 15    Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
§ 16    Konformitätsvermutung
§ 17    Trinkwasserleitungen aus Blei

                                                  Abschnitt 5
                                                 Aufbereitung
§ 18    Aufbereitungszwecke
§ 19    Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung
§ 20    Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
§ 21    Ausnahmen
§ 22    Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung
§ 23    Pflicht zur Aufbereitung
§ 24    Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration
§ 25    Aufzeichnungspflichten des Betreibers
§ 26    Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Abschnitt 6
                                  Untersuchungspflichten des Betreibers
§ 27   Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser
§ 28   Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und
       Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan
§ 29   Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und
       Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen
§ 30   Programm für betriebliche Untersuchungen
§ 31   Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
§ 32   Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
§ 33   Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe

                                                  Abschnitt 7
                                            Risikobasierter Ansatz
§ 34   Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
§ 35   Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
§ 36   Indikatorparameter somatische Coliphagen
§ 37   Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von
       Untersuchungspflichten
§ 38   Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine
       Bestimmung von Untersuchungspflichten

                                                  Abschnitt 8
                                    Zugelassene Untersuchungsstellen
§ 39   Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
§ 40   Zugelassene Untersuchungsstellen

                                                  Abschnitt 9
                             Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen
§ 41   Stelle der Probennahme
§ 42   Probennahmeverfahren
§ 43   Untersuchungsverfahren
§ 44   Niederschrift über das Untersuchungsergebnis

                                                  Abschnitt 10
                  Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher
§ 45   Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
§ 46   Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher

                                                  Abschnitt 11
 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der
    Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote
§ 47   Anzeigepflichten
§ 48   Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe
§ 49   Abgabeverbot
§ 50   Maßnahmenplan des Betreibers
§ 51   Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
§ 52   Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameter­
       werten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts

                                                  Abschnitt 12
                            Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle
§ 53   Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Abschnitt 13
                                                   Überwachung
§ 54   Überwachung durch das Gesundheitsamt
§ 55   Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt
§ 56   Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet
§ 57   Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe
§ 58   Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 59   Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige
       Behörde
§ 60   Niederschrift über die Überwachung

                                                   Abschnitt 14
                                 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr
§ 61   Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
§ 62   Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
§ 63   Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei
       Wasserversorgungsanlagen
§ 64   Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen
§ 65   Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde
§ 66   Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
§ 67   Information der betroffenen Verbraucher
§ 68   Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.

                                                   Abschnitt 15
                                                  Berichtswesen
§ 69   Berichtspflichten der Behörden
§ 70   Bewertung von Trinkwasserinstallationen

                                                   Abschnitt 16
                                   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 71   Straftaten
§ 72   Ordnungswidrigkeiten

Anlage 1   Mikrobiologische Parameter
Anlage 2   Chemische Parameter
Anlage 3   Indikatorparameter
Anlage 4   Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
Anlage 5   Betriebsparameter Trübung
Anlage 6   Untersuchungshäufigkeit
Anlage 7   Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter


                                                    Abschnitt 1

                                          Allgemeine Vorschriften

                                                        §1

                                                 Anwendungsbereich
 (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete
Wasser für den menschlichen Gebrauch.
  (2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
2. Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,
3. Schwimm- und Badebeckenwasser,
4. Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen
   Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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  Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation
  ist, und
5. Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung
   erteilt worden ist.
  (3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone Anwendung.


                                                      §2

                                             Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. „Trinkwasser“ Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung,
   ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch
   Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-,
   Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und
   a) für folgende Zwecke bestimmt ist:
      aa) zum Trinken,
      bb) zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,
      cc) zur Körperpflege und -reinigung,
      dd) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
      ee) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem
          menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
      ff) zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder
   b) in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum
      Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
2. „Wasserversorgungsanlagen“:
   a) zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen
      und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser
      entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf
      festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;
   b) dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen
      und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser
      entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass
      eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;
   c) Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und
      einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser
      zur eigenen Nutzung entnommen werden;
   d) mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird
      einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf
      Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und
      etwaiger Wassergewinnungsanlagen;
   e) Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage
      oder   einer    dezentralen    Wasserversorgungsanlage    übernommenes Trinkwasser   über  eine
      Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird und
   f) zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher
      abgegeben wird und die
      aa) zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer
          dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder
      bb) zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage,
          mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;
3. „Betreiber“ ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;
4. „Trinkwasserinstallation“ sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer
   Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und
   a) der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine
      Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser
      weitergeleitet wird, oder
   b) der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird;
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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5. „Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem
    a) das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren
       Wasservorkommen stammt und
    b) die erwartbare Trinkwasserbeschaffenheit als nahezu einheitlich angesehen werden kann;
6. „Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und
    a) unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet werden soll oder
    b) ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;
7. „Aufbereitungsstoffe“ Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder
   des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen;
8. „gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im
   Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht
   ausgeübten Tätigkeit;
9. „öffentliche Tätigkeit“ die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch
   persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;
10. „Nichttrinkwasseranlage“ eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und
    a) zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oder
    b) in der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.


                                                         §3

                                     Bezugnahmen auf technische Normen
   (1) Vorschriften, die auf DIN- oder internationale Normen verweisen, beziehen sich, wenn nicht anders bestimmt,
jeweils auf die folgenden Ausgaben:
1. DIN 38404-10, Ausgabe Dezember 2012 der DIN 38404-10, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
   Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch-chemische Stoffkenngrößen
   (Gruppe C) – Teil 10: Berechnung der Calcitsättigung eines Wassers (C 10),
2. DIN EN 1484, Ausgabe April 2019 der DIN EN 1484, Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des
   gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC),
3. DIN EN 1622, Ausgabe Oktober 2006 der DIN EN 1622, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des
   Geruchsschwellenwerts (TON) und des Geschmacksschwellenwerts (TFN),
4. DIN EN 15975-2, Ausgabe Dezember 2013 der DIN EN 15975-2, Sicherheit der Trinkwasserversorgung –
   Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement – Teil 2: Risikomanagement,
5. DIN EN 27888, Ausgabe November 1993 der DIN EN 27888, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der
   elektrischen Leitfähigkeit,
6. DIN EN ISO 6222, Ausgabe Juli 1999 der DIN EN ISO 6222, Wasserbeschaffenheit – Quantitative Bestimmung
   der kultivierbaren Mikroorganismen – Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium,
7. DIN EN ISO 7027-1, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 7027-1, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
   der Trübung – Teil 1: Quantitative Verfahren,
8. DIN EN ISO 7899-2, Ausgabe November 2000 der DIN EN ISO 7899-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und
   Zählung von intestinalen Enterokokken – Teil 2: Verfahren durch Membranfiltration,
9. DIN EN ISO 8467, Ausgabe Mai 1995 der DIN EN ISO 8467, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des
   Permanganat-Index,
10. DIN EN ISO 9308-1, Ausgabe September 2017 der DIN EN ISO 9308-1, Wasserbeschaffenheit – Zählung von
    Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger
    Begleitflora,
11. DIN EN ISO 9308-2, Ausgabe Juni 2014 der DIN EN ISO 9308-2, Wasserbeschaffenheit – Zählung von
    Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der wahrscheinlichsten Keimzahl,
12. DIN EN ISO 10705-2, Ausgabe Januar 2002 der DIN EN ISO 10705-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und
    Zählung von Bakteriophagen – Teil 2: Zählung von somatischen Coliphagen,
13. DIN EN ISO 11731, Ausgabe März 2019 der DIN EN ISO 11731, Wasserbeschaffenheit – Zählung von
    Legionellen,
14. DIN EN ISO 11929-1, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-1, Bestimmung der charakteristischen
    Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen
    ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 1: Elementare Anwendungen,
15. DIN EN ISO 11929-2, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-2, Bestimmung der charakteristischen
    Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen
    ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 2: Fortgeschrittene Anwendungen,
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


16. DIN EN ISO 11929-3, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-3, Bestimmung der charakteristischen
    Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen
    ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 3: Anwendung von Entfaltungstechniken,
17. DIN EN ISO 14189, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 14189, Wasserbeschaffenheit – Zählung von
    Clostridium perfringens – Verfahren mittels Membranfiltration,
18. DIN EN ISO 16266, Ausgabe Mai 2008 der DIN EN ISO 16266, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung
    von Pseudomonas aeruginosa – Membranfiltrationsverfahren,
19. DIN EN ISO 19458, Ausgabe Dezember 2006 der DIN EN ISO 19458, Wasserbeschaffenheit – Probenahme für
    mikrobiologische Untersuchungen,
20. DIN ISO 5667-5, Ausgabe Februar 2011 der DIN ISO 5667-5, Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 5:
    Anleitung zur Probenahme von Trinkwasser aus Aufbereitungsanlagen und Rohrnetzsystemen und
21. ISO 10705-3, Ausgabe Oktober 2003 der ISO 10705-3, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von
    Bakteriophagen – Teil 3: Validierung von Verfahren für die Konzentration von Bakteriophagen in Wasser.
  (2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben der technischen Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu
beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.


                                                      §4

                                                    Vollzug
   Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des
Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden
zugewiesen sind.


                                                 Abschnitt 2

                                     Beschaffenheit des Trinkwassers

                                                      §5

                                          Allgemeine Anforderungen
  Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser
gelten als erfüllt, wenn
1. bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der
   Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
2. das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und
3. es rein und genusstauglich ist.


                                                      §6

                                       Mikrobiologische Anforderungen
  (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, die
durch Trinkwasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
  (2) In Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht
überschritten werden.
   (3) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, dürfen die in Anlage 1 Teil II
festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.
  (4) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets Mikroorganismen
vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung
kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter
Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.
  (5) Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen
können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im
Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik
möglich ist.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                        §7

                                           Chemische Anforderungen
  (1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der
menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
  (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten
werden.
  (3) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser eines Wasserversorgungsgebiets chemische Stoffe
vorkommen, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in dieser Verordnung
kein Grenzwert festgelegt ist, so legt das Gesundheitsamt für das betroffene Wasserversorgungsgebiet unter
Beachtung von Absatz 1 einen Höchstwert fest, der nicht überschritten werden darf.
  (4) Chemische Stoffe, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen
können, dürfen in Trinkwasser nur in Konzentrationen enthalten sein, die so niedrig sind, wie dies mit im
Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik
möglich ist.


                                                        §8

                                Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter
   (1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter
eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert für Legionella spec. in Anlage 3 Teil II und den
Referenzwert für somatische Coliphagen in Anlage 3 Teil III.
   (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I
festgelegte Grenzwert für den Parameter Coliforme Bakterien nicht überschritten werden.
  (3) Trinkwasser soll nicht korrosiv wirken. Die Beurteilung, ob Trinkwasser in Bezug auf die Werkstoffe und
Materialien, mit denen es in Kontakt kommt, korrosiv wirkt, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik und ist insbesondere im Hinblick auf die folgenden Indikatorparameter vorzunehmen:
1. Calcitlösekapazität,
2. Chlorid,
3. elektrische Leitfähigkeit,
4. Sulfat und
5. Wasserstoffionenkonzentration.


                                                        §9

                                           Radiologische Anforderung
  Trinkwasser darf keine Stoffe aufweisen, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, deren Aktivität oder
Konzentration unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann. Diese
Anforderung gilt als erfüllt, wenn die in Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht
überschritten werden.


                                                       § 10

                                    Stelle der Einhaltung der Anforderungen
   Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den §§ 6 bis 9 müssen an folgender Stelle
eingehalten werden:
1. bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, auf Meeresbauwerken oder an
   Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus den
   Entnahmestellen für Trinkwasser,
2. bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den
   allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, an der nach den allgemein
   anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,
3. bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle für Trinkwasser am Fahrzeug,
4. bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und
5. bei Trinkwasser, das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird, an der Stelle der Verwendung.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                 Abschnitt 3

    Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

                                                     § 11

                         Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer
Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt
wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes
anzuzeigen:
1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
3. die   bauliche  oder    betriebstechnische Veränderung   an  Trinkwasser   führenden   Teilen   der
   Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des
   Trinkwassers haben kann,
4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere
   Person und
5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im
Fall von Satz 1 Nummer 4 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und
im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat
die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen
Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten
Fristen erfolgt.
  (2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, durch die das Trinkwasser im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
1. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
2. die   bauliche  oder    betriebstechnische Veränderung   an  Trinkwasser   führenden   Teilen   der
   Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des
   Trinkwassers haben kann,
3. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere
   Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem
   Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
4. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, im
Fall von Satz 1 Nummer 3 spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts und
im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Abweichend von Satz 2 hat
die Anzeige in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen
Umstände zu erfolgen, wenn die Kenntnisnahme erst nach Ablauf der in Satz 2 für diese Fälle jeweils genannten
Frist erfolgt. Ist der nach Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des
Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige abweichend von den Sätzen 2 und 3
unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
  (3) Der Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
3. die voraussichtliche Dauer des Betriebs der Wasserversorgungsanlage,
4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere
   Person, wenn die Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem
   Eisenbahn-Bundesamt obliegt, und
5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn die
   Überwachung der Wasserversorgungsanlage nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes dem Eisenbahn-
   Bundesamt obliegt.
Die Anzeige hat in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 bis 4 unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen
Umstände und im Fall von Satz 1 Nummer 5 innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung zu erfolgen. Ist der nach
Satz 1 anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung
veranlasst, kann die Anzeige abweichend von Satz 2 unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt
werden.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   (4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder
einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.


                                                       § 12

                           Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen
  Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene
Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:
1. die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und
2. die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese
Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. Die zuständige oberste Landesbehörde
oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1
einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden
sind.


                                                  Abschnitt 4

                             Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

                                                       § 13

             Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen
  (1) Wasserversorgungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass sie mindestens den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu betreiben.
   (2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass bei ihrer Errichtung und
Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die
1. den allgemeinen Anforderungen nach § 14 entsprechen und
2. den Bewertungsgrundlagen nach § 15, sofern vorhanden, entsprechen.
  (3) Wasserversorgungsanlagen dürfen nur dann mit einer Nichttrinkwasseranlage verbunden werden, wenn die
Wasserversorgungsanlagen mit einer Sicherungseinrichtung ausgestattet sind, die den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht.
 (4) Ist neben einer Wasserversorgungsanlage eine Nichttrinkwasseranlage vorhanden, hat der Betreiber der
Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass
1. die Leitungen der Wasserversorgungsanlage und die Leitungen der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft und
   unverwechselbar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gekennzeichnet sind,
2. die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage dauerhaft dahingehend gekennzeichnet
   sind, dass es sich nicht um Trinkwasser handelt, und
3. die Stellen zur Entnahme von Wasser aus der Nichttrinkwasseranlage gegen einen versehentlichen Gebrauch
   des Wassers für in § 2 Nummer 1 genannte Zwecke gesichert sind.
   (5) Bei dem Betrieb von Wasserversorgungsanlagen dürfen, wenn sie in Kontakt mit dem Rohwasser oder
Trinkwasser kommen, nur solche Stoffe oder Gegenstände verwendet und nur solche physikalische, chemische
oder biologische Verfahren angewendet werden, die dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen.
Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen,
hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des 9. Januar 2025 aus dem Rohwasser oder
Trinkwasser zu entfernen. Die Anwendung von Verfahren, die nicht dazu bestimmt sind, der
Trinkwasserversorgung zu dienen, hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage bis zum Ablauf des
9. Januar 2025 einzustellen.
  (6) Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage genehmigen,
abweichend von Absatz 5 Stoffe oder Gegenstände zu verwenden oder Verfahren anzuwenden, um für Zwecke
des Betriebs der zentralen Wasserversorgungsanlage Energie zu nutzen oder abzuführen, sofern eine nachteilige
Veränderung der Beschaffenheit des Trinkwassers nicht zu erwarten ist. Die Genehmigung ist zu befristen und kann
verlängert werden, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                       § 14

                Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung
                          oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen
  Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen
verwendet werden und die Kontakt mit dem Rohwasser oder Trinkwasser haben, dürfen nicht
1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar
   mindern,
2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeinträchtigen,
3. die Vermehrung von Mikroorganismen fördern oder
4. Stoffe in größeren Mengen in das Wasser abgeben, als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
   der Technik unvermeidbar ist.


                                                       § 15

        Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
  (1) Das Umweltbundesamt kann die allgemeinen Anforderungen an Werkstoffe und Materialien nach § 14
dadurch konkretisieren, dass es Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien, die bei der
Errichtung    oder    Instandhaltung   von    Wasserversorgungsanlagen    eingesetzt   werden      dürfen
(Bewertungsgrundlagen), festlegt. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder
Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das
Umweltbundesamt bei der Stoffbewertung, sofern die Stoffbewertung für die Festlegung der
Bewertungsgrundlagen notwendig ist.
  (2) Das Umweltbundesamt macht die Bewertungsgrundlagen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt
und veröffentlicht diese im Internet. Zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger wird die jeweilige
Bewertungsgrundlage rechtsverbindlich. Das Datum des Eintritts der Rechtsverbindlichkeit ist im Internet ebenfalls
zu veröffentlichen.
  (3) Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:
1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen
   Eignung
  a) der Ausgangsstoffe, die in Positivlisten nach Nummer 2 aufgeführt sind,
  b) der Werkstoffe und Materialien, die in Positivlisten nach Nummer 3 aufgeführt sind, sowie
  c) von Werkstoffen und Materialien in Produkten,
2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind,
   einschließlich Anforderungen an die Verwendung dieser Ausgangsstoffe, und
3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, mit
   Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder im Kontakt mit
   bestimmten Trinkwässern.
  (4) Die Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 werden vom Umweltbundesamt von Amts wegen festgelegt
und fortgeschrieben.
   (5) Die Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder
fortgeschrieben. Der Antrag muss Angaben enthalten, anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die
Ausgangsstoffe, Werkstoffe oder Materialien die allgemeinen Anforderungen nach § 14 erfüllen und den
Prüfvorschriften nach Absatz 3 Nummer 1 entsprechen. Prüfungen und Beurteilungen von Ausgangsstoffen,
Werkstoffen oder Materialien, die als Nachweis nach Satz 2 beim Umweltbundesamt eingereicht werden und in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden vom Umweltbundesamt bei
der Festlegung und Fortschreibung als Nachweis nach Satz 2 anerkannt.
  (6) Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Positivlisten nach Absatz 3 Nummer 2
und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben.
   (7) Vor der Festlegung oder Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen hört das Umweltbundesamt die Länder,
die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an.
  (8) Einzelheiten des Verfahrens zur Festlegung und Fortschreibung von Bewertungsgrundlagen legt das
Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des
Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht diese im Internet.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                        § 16

                                             Konformitätsvermutung
   Es wird vermutet, dass die für ein Produkt verwendeten Werkstoffe und Materialien den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den allgemeinen Anforderungen an die Werkstoffe und Materialien nach § 14 und den durch
das Umweltbundesamt festgelegten Bewertungsgrundlagen nach § 15 entsprechen, wenn dies durch ein Zertifikat
eines für die Zertifizierung von Produkten in der Trinkwasserversorgung akkreditierten Zertifizierers bestätigt wird.


                                                        § 17

                                         Trinkwasserleitungen aus Blei
    (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von
Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat diese Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis
zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entfernen oder
stillzulegen.
  (2) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn
1. der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der
   Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,
   1067) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein
   Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung
   oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat und
2. das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu
   einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12. Januar 2026 abgeschlossen werden kann.
  (3) Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers ferner längstens bis zum Ablauf
des 12. Januar 2036 verlängern, wenn
1. es sich um eine Gebäudewasserversorgungsanlage oder Eigenwasserversorgungsanlage handelt,
2. das Trinkwasser nur für den eigenen Haushalt des Betreibers der Wasserversorgungsanlage genutzt wird und
3. eine Schädigung der Gesundheit der Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen,
   insbesondere unter Berücksichtigung von deren Alter und Geschlecht nicht zu besorgen ist.
Wenn das Gesundheitsamt die Frist nach Satz 1 verlängert, ist der Betreiber der betroffenen
Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn hinsichtlich der
Verbraucher, die die Wasserversorgungsanlage regelmäßig nutzen, eine relevante Änderung eingetreten ist,
insbesondere, wenn Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter hinzukommen. Wenn
der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die nach Satz 1 verlängerte Frist abläuft, endet die
Frist nach Absatz 1 ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums; die Frist endet jedoch frühestens mit Ablauf des
12. Januar 2026.
  (4) Nach Ablauf der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden jeweiligen Frist hat der Betreiber dem
Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung nach Absatz 1 schriftlich
oder elektronisch nachzuweisen.
  (5) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer
Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat die mit Trinkwasser
versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass
1. in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind
   oder
2. das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist,
   insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen
   Untersuchungsstelle.
Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information
nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei
voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab
dem 13. Januar 2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form
nachzuweisen, dass er seiner Pflicht nach Absatz 1 nachgekommen oder die Frist nach Absatz 2 verlängert
worden ist.
   (6) Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer
Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff
Blei vorhanden sind, so hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen
davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung
festgestellt wird.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Abschnitt 5

                                                  Aufbereitung

                                                          § 18

                                              Aufbereitungszwecke
   Eine Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser und eine Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur zu den
folgenden Aufbereitungszwecken erfolgen:
1. zur Entfernung von Stoffen und Partikeln aus dem Rohwasser einschließlich jener Krankheitserreger, die bei der
   Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser von einer Desinfektion nicht erfasst werden,
2. zur Entfernung von Feststoffpartikeln in der Trinkwasserinstallation,
3. zur Veränderung der physikochemischen Zusammensetzung des Trinkwassers bei der Aufbereitung und
   Verteilung,
  a) um die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur
     Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 sicherzustellen,
  b) um korrosionschemische Eigenschaften des Trinkwassers einzustellen,
  c) zur Leckagesuche oder
  d) um den Calcium- und Magnesiumgehalt einzustellen, oder
4. zur Desinfektion
  a) bei der Aufbereitung von Rohwasser zu Trinkwasser,
  b) bei der Verteilung des          Trinkwassers    in    zentralen,   dezentralen,   mobilen   oder    zeitweiligen
     Wasserversorgungsanlagen,
  c) bei der Speicherung des nicht erwärmten Trinkwassers in Behältern,
  d) begleitend zu der Sanierung einer Trinkwasserinstallation oder
  e) auf Anordnung des Gesundheitsamts.


                                                          § 19

                                Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung
  (1) Die Aufbereitung von Rohwasser oder Trinkwasser hat mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu erfolgen.
  (2) Andere Stoffe als Aufbereitungsstoffe dürfen dem Rohwasser und dem Trinkwasser nicht zugesetzt werden.
   (3) Bei der Aufbereitung dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren
angewendet werden, die in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 enthalten
sind.
   (4) Der Betreiber hat vor dem Einsatz eines Aufbereitungsstoffs sicherzustellen, dass dessen Reinheit nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft worden ist, um die Konformität mit den Reinheitsanforderungen
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sicherzustellen.
  (5) Bei dem Einsatz von Aufbereitungsstoffen und bei der Anwendung von Desinfektionsverfahren sind die nach
§ 20 Absatz 2 und 3 festgelegten Anforderungen, Einsatzbedingungen und Einsatzbereiche sowie bei einer
Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 die damit verbundenen Auflagen einzuhalten.
  (6) Aufbereitungsstoffe sind nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser zu entfernen,
es sei denn, sie sind dazu bestimmt, im Trinkwasser zu verbleiben. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn
im Trinkwasser nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbare Reste der
Aufbereitungsstoffe und ihrer Reaktionsprodukte enthalten sind, die technologisch unwirksam sind, deren Mengen
gesundheitlich unbedenklich sind und die die Färbung, den Geruch sowie den Geschmack des Trinkwassers nicht
beeinträchtigen.
   (7) Die Menge eines Aufbereitungsstoffs, der dem Rohwasser oder dem Trinkwasser zugesetzt wird und der
dazu bestimmt ist, im Trinkwasser zu verbleiben, ist auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
erforderliche Maß zu beschränken.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                      § 20

                      Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
  (1) Das Umweltbundesamt führt eine Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (Liste
zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren). Es macht die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und
Desinfektionsverfahren im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und veröffentlicht sie im Internet.
   (2) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren legt das Umweltbundesamt Folgendes
fest:
1. in Bezug auf die Aufbereitungsstoffe Anforderungen an
  a) die Reinheit,
  b) die konkreten Verwendungszwecke, für die sie jeweils ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  c) die maximal zulässige Dosierung,
  d) die konkreten zulässigen Höchstkonzentrationen von Restmengen und Reaktionsprodukten, die im
     Trinkwasser verbleiben,
  e) die nach Abschluss der Desinfektion im Trinkwasser erforderliche Mindestkonzentration und zulässige
     Höchstkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderen Desinfektionsmitteln und
  f) die sonstigen Einsatzbedingungen sowie
2. in Bezug auf die Desinfektionsverfahren die Einsatzbedingungen, bei deren Einhaltung
  a) eine hinreichende Wirksamkeit gewährleistet ist und
  b) keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt
     entstehen,
3. Pflichten des Betreibers zur Untersuchung des Trinkwassers in Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe,
   die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Untersuchungen,
4. vom Betreiber durchzuführende Kontrollen des Dosiervorgangs und
5. die vom Betreiber zu erstellende Dokumentation.
   (3) In der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann das Umweltbundesamt auch
festlegen, dass Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ausschließlich in den folgenden besonderen
Einsatzbereichen verwendet und angewendet werden dürfen:
1. für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung,
2. für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
   oder
3. in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei einer ernsthaften                Gefährdung    der
   Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.
   (4) Das Umweltbundesamt nimmt auf Antrag einen Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren in die
Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf oder ändert Festlegungen in der Liste
zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, wenn der Aufbereitungsstoff oder das
Desinfektionsverfahren bei Einhaltung der Einsatzbedingungen
1. hinreichend wirksam ist,
2. sich weder vermeidbar noch unvertretbar in direkter oder indirekter Weise auf die menschliche Gesundheit oder
   die Umwelt auswirkt,
3. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und
4. nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.
Eine Beeinträchtigung des Geruchs durch Stoffe zur Desinfektion bleibt außer Betracht. Die Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem
Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109;
L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 (ABl. L 180 vom
21.5.2021, S. 81) geändert worden ist, bleibt unberührt. Aufbereitungsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt
worden sind, werden in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen, wenn
das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird. Das Umweltbundesamt berücksichtigt bei seiner Feststellung nach Satz 4 die mit dem
Antrag übermittelten Ergebnisse von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, in der Türkei oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind.
   (5) Anträge nach Absatz 4 können gestellt werden von Betreibern von Wasserversorgungsanlagen, Behörden,
technischen Regelsetzern im Bereich der Trinkwasserversorgung und Personen, die Aufbereitungsstoffe oder
Desinfektionsverfahren herstellen, einführen, verwenden oder anwenden. Der Antragsteller hat mit dem Antrag
Unterlagen zu übermitteln, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 nachweisen.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


   (6) Das Umweltbundesamt entscheidet über den Antrag nach Absatz 4 nach Anhörung der Länder, der
Bundeswehr, des Eisenbahn-Bundesamts, des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie
betroffener Fachkreise und Verbände. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, nimmt das
Umweltbundesamt den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren oder die Änderung von Festlegungen
in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf. Die Aufnahme erfolgt im Zuge der jeweils
nächsten Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren.
   (7) Das Umweltbundesamt kann auch von Amts wegen Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die
Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufnehmen oder Festlegungen in der Liste
zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren ändern; die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend.
  (8) Einzelheiten zu dem Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 legt das Umweltbundesamt in einer
Geschäftsordnung fest. Es macht die Geschäftsordnung im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt und
veröffentlicht diese im Internet.


                                                       § 21

                                                   Ausnahmen
  (1) Erfordert die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 eine erweiterte
Wirksamkeitsprüfung oder eine Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung eines Aufbereitungsstoffs oder
Desinfektionsverfahrens, so kann das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Ausnahmen von der Verpflichtung
nach § 19 Absatz 3 genehmigen. Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die begründete
Annahme, dass durch die erweiterte Wirksamkeitsprüfung oder die Erprobungsphase zur allgemeinen Bewährung
keine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zu besorgen ist. Die Ausnahmegenehmigung ist
auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. Sie ist im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt
zu machen und im Internet zu veröffentlichen.
  (2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 widerrufen, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen
des § 20 Absatz 4 nicht genügt.
   (3) Das Umweltbundesamt kann in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
festlegen, dass Ionenaustauscher, Membranen, Kalkschutzgeräte, Luft und Filtermedien zur Aufbereitung von
Trinkwasser, die vor dem 24. Juni 2023 eingesetzt wurden, befristet weiter betrieben werden können, auch wenn
sie die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 4 nicht erfüllen. Das Umweltbundesamt legt die notwendigen
Voraussetzungen für den befristeten Weiterbetrieb in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und
Desinfektionsverfahren fest.
  (4) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage für den Weiterbetrieb
von vor dem 24. Juni 2023 bereits zu Forschungs- und Erprobungszwecken in Betrieb befindlichen
Membrananlagen zur Entfernung von Krankheitserregern in der Trinkwasserinstallation Ausnahmen von den
Anforderungen des § 18 und des § 20 Absatz 4 genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann mit
Auflagen verbunden werden.
  (5) Das Gesundheitsamt kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Benehmen mit dem
Umweltbundesamt und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach
Landesrecht zuständigen Stelle bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2025 befristete Ausnahmen von den
Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulassen, wenn
1. der Betreiber trotz nachgewiesener Bemühungen für den jeweiligen Aufbereitungszweck Aufbereitungsstoffe, die
   den Anforderungen entsprechen, nicht oder nicht in ausreichender Menge erhalten kann und
2. der ausnahmsweise Einsatz des Aufbereitungsstoffes nach den Umständen des Einzelfalls geeignet und
   erforderlich ist, um eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers
   zu erzielen.
   (6) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der am 23. Juni 2023 auf Grund der Bekanntmachung der
Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 24. Änderung –
vom 14. Oktober 2022 (BAnz AT 31.10.2022 B14) einen Aufbereitungsstoff einsetzt, der abweichend von der in der
Liste im Regelfall vorgeschriebenen Reinheit die nächstgeringere Reinheit hat, darf diesen Aufbereitungsstoff unter
Beachtung der maximal zulässigen Zugabe bis zum 30. Juni 2024 weiterhin einsetzen.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                      § 22

                                Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung
  Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser
ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6
mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste
zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom
13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind.


                                                      § 23

                                           Pflicht zur Aufbereitung
   (1) Eine Aufbereitung muss erfolgen, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des
Rohwassers Tatsachen feststellt, die zum Auftreten von Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes oder zu einer sonstigen mikrobiellen Belastung des Rohwassers oder des Trinkwassers
führen können, oder wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Tatsachen bestehen. Wenn durch eine
Aufbereitung ohne Desinfektion eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht ausgeschlossen werden
kann, hat die Aufbereitung auch eine Desinfektion zu umfassen.
   (2) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen müssen in Leitungsnetzen oder Teilen davon eine
hinreichende Desinfektionskapazität durch freies Chlor, Chlordioxid oder andere zugelassene Desinfektionsmittel
oder Desinfektionsverfahren vorhalten, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 in den
Leitungsnetzen oder Teilen davon nur durch Desinfektion eingehalten werden können:
1. zentrale Wasserversorgungsanlagen,
2. dezentrale Wasserversorgungsanlagen und
3. mobile    Wasserversorgungsanlagen      und    zeitweilige    Wasserversorgungsanlagen,         sofern     die
   Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
  (3) Ist der Zustand einer Trinkwasserinstallation die Ursache dafür, dass im Trinkwasser mikrobiologische
Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 2 nicht eingehalten werden, so
1. darf eine Desinfektion des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation nur erfolgen, wenn das Gesundheitsamt
   dies anordnet, und
2. hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage eine Sanierung der Trinkwasserinstallation
   vorzunehmen.


                                                      § 24

                      Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat ab der Anwendung eines Filtrationsverfahrens in
der partikelabscheidenden Filterstufe der Aufbereitung das Filtrat in der sich aus Anlage 5 Teil II ergebenden
Häufigkeit auf den Betriebsparameter Trübung zu untersuchen. Satz 1 gilt nicht für den Betreiber einer zentralen
Wasserversorgungsanlage, die Grundwasserressourcen nutzt und bei der die Trübung durch Eisen oder Mangan
verursacht wird.
  (2) Bei den Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung sind mindestens die allgemein anerkannten
Regeln der Technik einzuhalten.
   (3) Bei einer Überschreitung der in Anlage 5 Teil I festgelegten Referenzwerte für den Betriebsparameter
Trübung hat der Betreiber geeignete Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit dem
Ziel der Einhaltung der Referenzwerte durchzuführen.


                                                      § 25

                                   Aufzeichnungspflichten des Betreibers
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder,
sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen
Wasserversorgungsanlage,        einer    Gebäudewasserversorgungsanlage         oder      einer    zeitweiligen
Wasserversorgungsanlage hat die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie ihre Konzentrationen im Trinkwasser
mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Daten müssen schriftlich oder auf Datenträgern aufgezeichnet werden.
  (2) Für    mobile   Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und     zeitweilige
Wasserversorgungsanlagen kann das Umweltbundesamt in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und
Desinfektionsverfahren oder in der Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 eine abweichende
Aufzeichnungshäufigkeit festlegen.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   (3) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen vom Zeitpunkt des Einsatzes der Aufbereitungsstoffe an sechs Monate
lang
1. für die Anschlussnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme bereit zu
   halten und
2. den Anschlussnehmern und Verbrauchern auf deren Verlangen in Kopie zur Verfügung zu stellen.


                                                       § 26

                   Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über Aufbereitung
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer
mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen
Wasserversorgungsanlage, der das Trinkwasser an Anschlussnehmer oder Verbraucher abgibt, hat den
betroffenen Anschlussnehmern und Verbrauchern unverzüglich Folgendes schriftlich bekannt zu geben:
1. den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens und
2. bei der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs dessen Konzentration im Trinkwasser.
  (2) Für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann die Bekanntgabe
nach Absatz 1 in örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Für Gebäudewasserversorgungsanlagen, die im Rahmen einer
gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann die Bekanntgabe durch Aushang an geeigneter
Stelle erfolgen.


                                                  Abschnitt 6

                                  Untersuchungspflichten des Betreibers

                                                       § 27

                       Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, die zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen zu
besichtigen. Dort hat er zu prüfen, ob ihm etwaige Umstände auffallen, die ihm bislang nicht bekannt waren und
die nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen
festgesetzt, so hat er die Umgebung der Wasserfassungsanlage der jeweiligen Wasserversorgungsanlage zu
besichtigen.
  (2) Erkennt der Betreiber bei der Besichtigung Umstände nach Absatz 1, so hat er unverzüglich an die möglichen
nachteiligen Auswirkungen angepasste Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen.
  (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der Besichtigungen nach Absatz 1 und der Untersuchungen des
Rohwassers nach Absatz 2 unverzüglich schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Er hat die
Dokumentation zehn Jahre verfügbar zu halten.


                                                       § 28

        Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter,
 Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen;
                                         Untersuchungsplan
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die
Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Untersuchungen
sind durchzuführen im Hinblick auf
1. die für mikrobiologische Parameter
  a) in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte und
  b) nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,
2. die für chemische Parameter
  a) in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte und
  b) nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,
3. die für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und
   Anforderungen, einschließlich einer Beurteilung der Korrosivität nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


4. die für Indikatorparameter nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte und abweichenden Anforderungen und
5. die für chemische Parameter nach § 66 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Maßnahmenwerte.
Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.
  (2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan). Der
Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:
1. Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der
   vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,
2. Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der
   vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,
3. Angaben zu den Stellen der Probennahme bestehend aus
  a) der Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
  b) der Bezeichnung der Entnahmestelle,
  c) dem Zeitpunkt der Probennahme und
4. die Angabe des Probennahmeverfahrens nach § 42.
Der Betreiber hat den Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen, diesen zu
diesem Zweck vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und den
Untersuchungsplan entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamts, sofern dieses solche festlegt, anzupassen.
   (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Gesundheitsamt bei einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums
durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 6
Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder einer
Nichterfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 im Trinkwasser führen können. Weicht das
Gesundheitsamt von den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 3 ab, so hat es die abweichende Bestimmung,
einschließlich Begründung, dem Betreiber der betroffenen dezentralen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder
elektronisch bekannt zu geben.
  (4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54
durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach Absatz 1 durchzuführenden
Untersuchungen anrechnen und im Untersuchungsplan nach Absatz 2 berücksichtigen.
   (5) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
Trinkwasser an eine andere zentrale Wasserversorgungsanlage oder dezentrale Wasserversorgungsanlage
abgegeben, so kann das Gesundheitsamt bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber
welcher Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.
  (6) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die
Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.


                                                      § 29

         Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter,
           Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen
  (1) Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser mindestens einmal im Jahr darauf
zu untersuchen, ob die in Anlage 1 Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken
sowie die in Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme
Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden. Im Übrigen
bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 bis 5 genannten Parameter vom Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage durchzuführen sind.
Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen.
   (2) Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber
welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 bis Nummer 5
durchzuführen hat. Die Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sind stets in der Häufigkeit nach
Anlage 6 Teil I zu untersuchen. Solange das Gesundheitsamt keine Bestimmung nach Satz 1 vorgenommen hat, hat
der Betreiber das Trinkwasser wie folgt zu untersuchen:
1. bei mobilen Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag mindestens
   10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen werden oder aus denen Trinkwasser an mindestens 50 Personen
   abgegeben wird, in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen in entsprechender
   Anwendung von § 28 Absatz 1 und
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


2. bei allen anderen mobilen Wasserversorgungsanlagen mindestens einmal im Jahr darauf, ob die in Anlage 1
   Teil I genannten Grenzwerte für Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie die in Anlage 3 Teil I
   festgelegten Grenzwerte für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, Coliforme Bakterien, Koloniezahl
   bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius eingehalten werden.
Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.
  (3) Bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der
Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 durchzuführen hat. Die in § 31 geregelten
Untersuchungspflichten in Bezug auf den Parameter Legionella spec. bleiben unberührt.
  (4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54
durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach den Absätzen 1 bis 3
durchzuführenden Untersuchungen anrechnen.
   (5) Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer
zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann,
ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. Umfang und Häufigkeit
der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20
festgelegt.


                                                      § 30

                                 Programm für betriebliche Untersuchungen
  (1) Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben ein Programm für die betriebliche Kontrolle der
Maßnahmen zur Risikobeherrschung (Programm für betriebliche Untersuchungen) aufzustellen sowie
durchzuführen:
1. zentrale Wasserversorgungsanlagen,
2. mobile Wasserversorgungsanlagen und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung,
   aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an
   Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens
   50 Personen abgegeben wird.
Für dezentrale Wasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt festlegen, dass ein Programm für
betriebliche Untersuchungen aufgestellt und durchgeführt wird.
   (2) Das Programm für betriebliche Untersuchungen ist unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere entsprechend der DIN EN 15975-2, aufzustellen und durchzuführen. Es umfasst
insbesondere Wasseruntersuchungen, Prüfungen der Wasserversorgungsanlage auf deren Zustand durch
Ortsbesichtigungen sowie die Überprüfung von organisatorischen Maßnahmen. Der Betreiber hat dafür zu
sorgen, dass das Programm für betriebliche Untersuchungen
1. an die spezifischen Eigenschaften der Wasserversorgungsanlage, wie beispielsweise Standort, Höhe der pro
   Tag entnommenen oder gelieferte Menge an Trinkwasser und Herkunft des Rohwassers, angepasst ist,
2. die Ergebnisse der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt, sofern ein
   Risikomanagement durchgeführt wird,
3. hinsichtlich Umfang und Häufigkeit so festgelegt wird, dass
  a) die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikobeherrschung, wie beispielsweise der Maßnahmen nach § 24
     Absatz 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, ohne zeitliche Verzögerung
     überprüft werden kann,
  b) nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit ohne zeitliche Verzögerung erkannt werden können
     und
  c) vor Erlangung der Kenntnis des Ergebnisses der betrieblichen Untersuchung im Rahmen des
     Risikomanagements festgelegte Korrekturmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung umgesetzt werden
     können, und
4. die Ergebnisse der Bewertung von Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung sowie
   des Risikomanagements für solche Einzugsgebiete nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des
   Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung berücksichtigt, sofern eine solche Bewertung und
   ein solches Risikomanagement durchgeführt wurden.
   (3) Für die Wasseruntersuchungen nach Absatz 2 kann der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Stelle
der Probennahme, das Probennahmeverfahren und das Untersuchungsverfahren unter Einhaltung mindestens der
allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von den §§ 41 bis 43 bestimmen.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                      § 31

                           Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.
   (1) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer
zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach
den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella spec.
zu untersuchen, wenn
1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
  a) einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit
     einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
  b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des
     Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung
     nicht berücksichtigt wird,
2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer
   Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.
  (2) Die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 sind in folgender Häufigkeit
durchzuführen:
1. bei mobilen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit,
2. bei Gebäudewasserversorgungsanlagen
  a) mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer
     öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  b) im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach Absatz 3 ein längeres
     Untersuchungsintervall festlegt,
3. bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit.
   (3) Das Gesundheitsamt kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Untersuchungsintervalle von
bis zu drei Jahren festlegen, wenn
1. bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
   Buchstabe b in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind und
2. die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich
   mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des
Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem
Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.
  (4) Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf den
Parameter Legionella spec. nach Absatz 1 innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme
durchzuführen.


                                                      § 32

                           Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat durch eine Erstuntersuchung nach Maßgabe der
Absätze 3 bis 5 und 8 und durch regelmäßige Untersuchungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 festzustellen, ob
im Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, die nach § 9 Satz 2 in
Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe nicht überschritten werden. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer dezentralen Wasserversorgungsanlage der
Verpflichtung nach Satz 1 nachzukommen hat, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Parameterwerte für
radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I überschritten werden könnten. Die zuständige
Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage Untersuchungen im Hinblick auf
die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe
durchzuführen hat, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. Bei einer
Anordnung nach Satz 3 bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall die zu bestimmenden Parameter und die
Anzahl der erforderlichen Untersuchungen.
   (2) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
Trinkwasser an eine andere zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage abgegeben, so kann die
zuständige Behörde bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber welcher
Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


   (3) Die Erstuntersuchung dient der Ermittlung der im Jahresdurchschnitt vorliegenden Aktivitätskonzentrationen
und der Bewertung, ob die Parameterwerte für radioaktive Stoffe eingehalten werden. Die Erstuntersuchung ist
innerhalb von drei Monaten nach der Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage zu beginnen. Bei
wesentlichen Änderungen der Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung, die sich auf den Gehalt an
Radionukliden nachteilig auswirken können, ist erneut eine Erstuntersuchung innerhalb von drei Monaten nach
Vornahme der wesentlichen Änderung durchzuführen.
   (4) Die Erstuntersuchung umfasst vier Untersuchungen in vier unterschiedlichen Quartalen innerhalb eines
Untersuchungszeitraums von einem Jahr. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach
§ 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Anzahl der im Rahmen der Erstuntersuchung
durchzuführenden Untersuchungen angerechnet werden. Der Parameterwert für Radon-222 und Tritium gilt bei
der Erstuntersuchung als eingehalten, wenn der Mittelwert der im Untersuchungszeitraum gemessenen
Aktivitätskonzentration den jeweiligen Parameterwert nicht überschreitet. Der Parameterwert für die Richtdosis gilt
als eingehalten, wenn der Mittelwert der im Untersuchungszeitraum gemäß Anlage 4 Teil II und III gemessenen
Aktivitätskonzentrationen den Nachweis erbringt, dass dieser Wert nicht überschritten wird.
   (5) Bei der Erstuntersuchung sind die Aktivitätskonzentration von Radon-222 sowie die Richtdosis im Hinblick auf
natürliche Radionuklide zu ermitteln. Eine Erstuntersuchung des Trinkwassers im Hinblick auf den Parameterwert
für Tritium oder andere Radionuklide künstlichen Ursprungs zur Ermittlung der Richtdosis ist nur erforderlich, wenn
die zuständige Behörde dies nach Satz 3 oder 4 angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann eine
Erstuntersuchung im Hinblick auf künstliche Radionuklide anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die
nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten
werden könnten. Die Behörde hat die Ermittlung der Richtdosis unter Berücksichtigung künstlicher Radionuklide
anzuordnen, wenn der Parameterwert für Tritium überschritten wird.
   (6) Wenn bei der Erstuntersuchung eine Überschreitung eines Parameterwerts für radioaktive Stoffe nach § 9
Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgestellt wurde, sind bezüglich dieses Parameterwerts regelmäßige
Untersuchungen des Trinkwassers erforderlich. § 33 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Ordnet die zuständige
Behörde nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3 Maßnahmen zur Aufbereitung an, um den
Gehalt an Radionukliden im Trinkwasser zu reduzieren, so sind regelmäßige Untersuchungen durchzuführen, um
die anhaltende Wirksamkeit der Aufbereitung zu überprüfen.
  (7) Regelmäßige Untersuchungen sind ab dem Folgejahr nach Abschluss der Erstuntersuchung oder nach einer
Anordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 3
durchzuführen. Die Anzahl der regelmäßigen Untersuchungen, die innerhalb von jeweils einem Jahr
durchzuführen sind, ergibt sich aus Anlage 6 Teil II. Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die
Ergebnisse vorheriger Untersuchungen eine stabile Aktivitätskonzentration anzeigen, kann die zuständige Behörde
abhängig von den örtlichen Gegebenheiten geringere Häufigkeiten der regelmäßigen Untersuchungen festlegen
und deren Untersuchungsumfang anpassen. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach
§ 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen
angerechnet werden.
  (8) Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis und die Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf
radioaktive Stoffe bei Erstuntersuchungen und regelmäßigen Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 4 Teil II
und III und Anlage 7 Teil II.


                                                       § 33

                Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
   (1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden
Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen
Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen
auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 4 Teil I erwarten lassen.
  (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen,
1. dass die Erstuntersuchung nicht erforderlich ist, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auf der
   Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen
   nachweist, dass die nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für
   radioaktive Stoffe nicht überschritten werden, und
2. dass regelmäßige Untersuchungen nicht erforderlich sind, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
   eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der
   Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I durch eine
   Erstuntersuchung nachweist.
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


  (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die regelmäßigen Untersuchungen eingestellt
werden können, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
1. die Einhaltung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I
   nachweist oder
2. eine geringfügige, unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes zu vernachlässigende Überschreitung der
   Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I nachweist.


                                                 Abschnitt 7

                                          Risikobasierter Ansatz

                                                     § 34

                      Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
   (1) Die Betreiber der folgenden Wasserversorgungsanlagen haben die Wasserversorgungsanlage zur
Sicherstellung von Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers einem kontinuierlichen
Risikomanagement (Risikomanagement) zu unterziehen:
1. zentrale Wasserversorgungsanlagen,
2. mobile und zeitweilige Wasserversorgungsanlagen mit eigener Wassergewinnung, aus denen pro Tag
   mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer
   geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen
   abgegeben wird.
  (2) Das Risikomanagement ist erstmalig durchzuführen und ein Antrag nach § 38 Absatz 3 erstmalig zu stellen
1. bis zum Ablauf des 12. Januar 2029, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mehr als 100 Kubikmeter
   Trinkwasser abgegeben oder mehr als 500 Personen versorgt werden, oder
2. bis zum Ablauf des 12. Januar 2033, wenn aus der Wasserversorgungsanlage pro Tag mindestens
   10 Kubikmeter und höchstens 100 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben oder mindestens 50 Personen und
   höchstens 500 Personen versorgt werden, sofern nicht das Gesundheitsamt im Einzelfall bis zum Ablauf des
   12. Januar 2026 eine Einführung bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 verlangt hat.
Nach der erstmaligen Durchführung hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement in
Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen und, wenn das Risikomanagement die Anforderungen an
die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 nicht mehr sicherstellt, einen Antrag nach § 38 Absatz 3 zu
stellen, um das Risikomanagement zu aktualisieren.
   (3) Wenn die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des
Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung noch nicht vorliegen, ist an Stelle von § 35 Absatz 2
Nummer 1 § 14 Absatz 2a Satz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4343) geändert worden ist, anzuwenden. Für diesen Fall kann einmal eine Genehmigung nach § 38 Absatz 4
und eine Bestimmung nach § 38 Absatz 5 für längstens sechs Jahre ausgesprochen werden.
   (4) Vor dem 24. Juni 2023 genehmigte Probennahmeplanungen nach § 14 Absatz 2b der Trinkwasserverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, können innerhalb ihres Geltungszeitraums einmal
auf der Grundlage der Vorschriften der Trinkwasserverordnung in der genannten Fassung um sechs Kalenderjahre
verlängert werden, längstens bis zum Ablauf der sich aus Absatz 2 Satz 1 im Einzelfall ergebenden Frist. Die
Verlängerung der Probennahmeplanung gilt als Genehmigung nach § 38 Absatz 4.


                                                     § 35

                             Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen
   (1) Personen, die das Risikomanagement durchführen, müssen hinreichende Fachkenntnisse über die dem
Risikomanagement unterliegende Art der Wasserversorgungsanlage nach § 34 Absatz 1 haben und durch
einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung für das Risikomanagement von Wasserversorgungsanlagen
hinreichend qualifiziert sein.
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


   (2) Das Risikomanagement muss mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere der DIN EN 15975-2, durchgeführt werden und, sofern für die betreffende
Wasserversorgungsanlage zutreffend,
1. für Wasserversorgungsanlagen, auf die die auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu
   erlassende Rechtsverordnung anzuwenden ist, die Ergebnisse der Bewertung des Einzugsgebiets der
   Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und des Risikomanagements für dieses Einzugsgebiet
   berücksichtigen,
2. Gefährdungen und Gefährdungsereignisse für Wasserversorgungsanlagen identifizieren und eine Abschätzung
   der daraus resultierenden Risiken für die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit
   des Trinkwassers (Risikoabschätzung) umfassen,
3. Risiken berücksichtigen, die sich bezüglich der Beschaffenheit des Trinkwassers aus Klimawandel,
   Wasserverlusten und undichten Trinkwasserleitungen ergeben,
4. Ergebnisse von Besichtigungen der Wasserversorgungsanlage sowie, sofern zutreffend, der Schutzzonen und
   der Umgebung der Wasserfassungsanlage berücksichtigen,
5. die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung umfassen, um die erkannten Risiken,
   die die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers gefährden
   könnten, zu verhindern oder zu mindern,
6. das gegenwärtig durchgeführte Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 umfassen,
7. die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/
   2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den
   menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) enthaltenen Stoffe und Verbindungen
   berücksichtigen,
8. Folgendes berücksichtigen:
  a) die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 36 und
  b) die Ergebnisse weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische
     Coliphagen, soweit solche Untersuchungen durchgeführt worden sind,
9. basierend auf den in Nummer 8 Buchstabe a und b genannten Ergebnissen die Notwendigkeit zukünftiger
   weiterer Untersuchungen des Rohwassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen bewerten und
   gegebenenfalls die Häufigkeit dieser Untersuchungen festlegen.
  (3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die Durchführung und die Ergebnisse des
Risikomanagements schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat Folgendes zu
umfassen:
1. eine Beschreibung aller Prozessschritte in der betreffenden Wasserversorgungsanlage zur Gewinnung,
   Aufbereitung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation, einschließlich
   Informationen zu den angewendeten Desinfektionsverfahren sowie zu den eingesetzten Aufbereitungsstoffen,
   Materialien und Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser,
2. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikoabschätzung und                 der anderen Elemente des
   Risikomanagements, einschließlich des gegenwärtig durchgeführten              Programms für betriebliche
   Untersuchungen nach § 30,
3. bei einer zentralen Wasserversorgungsanlage einen begründeten Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung
   des Untersuchungsplans, insbesondere,
  a) ob ein erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für bestimmte Parameter nach
     § 37 Absatz 4 erforderlich ist und
  b) ob ein Parameter vom Untersuchungsumfang ausgenommen oder die Untersuchungshäufigkeit nach § 37
     Absatz 2 verringert werden soll,
4. bei einer in § 34 Absatz 1 Nummer 2 genannten Wasserversorgungsanlage einen Vorschlag für die Bestimmung
   der Untersuchungspflichten nach § 29 Absatz 2 oder 3,
5. eine Erklärung des Betreibers, dass kein Umstand abzusehen ist, der bei einer dem Vorschlag entsprechenden
   Anpassung des Untersuchungsplans oder bei einer dem Vorschlag entsprechenden Bestimmung von
   Untersuchungspflichten eine Verschlechterung der Beschaffenheit des Trinkwassers verursachen würde,
6. eine Erklärung des Betreibers, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, und
7. einen Anhang, mit dem die Verbraucher nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 informiert werden sollen.
Bei einer Überprüfung des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 kann die dem Gesundheitsamt nach § 38
Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zu übermittelnde Dokumentation auf unveränderte Inhalte dem
Gesundheitsamt bereits nach § 38 Absatz 1 in der Vergangenheit übermittelter Dokumentationen Bezug nehmen.
Aktualisierungen des Risikomanagements sind zusammengefasst darzustellen.
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


  (4) Sobald das Bundesministerium für Gesundheit ein elektronisches Verfahren für die Durchführung und
Dokumentation des Risikomanagements nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stellt, haben die Betreiber
von Wasserversorgungsanlagen dieses zu verwenden. Bevor das Bundesministerium für Gesundheit ein
Verfahren nach Satz 1 zur Verfügung stellt, hat es sich mit den zuständigen obersten Landesbehörden oder einer
anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle hierüber ins Benehmen zu setzen.


                                                      § 36

                                 Indikatorparameter somatische Coliphagen
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat für das Risikomanagement das Rohwasser, das
aus einem Oberflächengewässer stammt, in jeder zu dieser Wasserversorgungsanlage gehörenden
Wassergewinnungsanlage vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk auf den Indikatorparameter
somatische Coliphagen zu untersuchen. Wird das Rohwasser aus mehreren Wassergewinnungsanlagen in einer
gemeinsam genutzten Sammelleitung der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk zugeführt, ist eine
Untersuchung des Rohwassers in der Sammelleitung vor der ersten Aufbereitungsstufe im Wasserwerk
ausreichend. Diese Untersuchung umfasst vier repräsentative Probennahmen im Abstand von jeweils drei
Monaten sowie in demselben Untersuchungszeitraum mindestens zwei anlassbezogene Probennahmen bei
Starkregen, Trockenheit oder anderen ungewöhnlichen Wetterverhältnissen.
   (2) Wird bei der Untersuchung nach Absatz 1 oder bei weiteren Untersuchungen des Rohwassers auf den
Indikatorparameter somatische Coliphagen eine Überschreitung des Referenzwerts für den Indikatorparameter
somatische Coliphagen nach Anlage 3 Teil III festgestellt, so hat der Betreiber
1. die Ursachen im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung zu ermitteln und
2. die Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren sowie die Eliminationsleistung der einzelnen Aufbereitungsstufen zu
   bestimmen und im Hinblick auf virale Krankheitserreger zu bewerten.


                                                      § 37

                Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans
                          oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten
  (1) Der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach § 35 Absatz 3 Satz 2
Nummer 3 oder der Vorschlag für die Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 35 Absatz 3 Satz 2
Nummer 4
1. erfolgt auf Grundlage der Risikoabschätzung nach § 35 Absatz 2 Nummer 2,
2. berücksichtigt die in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein untersuchungspflichtiger
   chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,
3. berücksichtigt mögliche Schwankungen und langfristige Entwicklungen der                   Konzentration   der
   untersuchungspflichtigen chemischen Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser,
4. basiert auf dem Vorkommen einzelner chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Rohwasser gemäß der
   Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und dem
   Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des
   Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung,
5. berücksichtigt die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren, die als Ursachen für das Vorhandensein
   einzelner chemischer Stoffe in Betracht kommen, und
6. muss, wenn eine unveränderte Beibehaltung des Untersuchungsplans vorgeschlagen wird, die Erklärung des
   Betreibers enthalten, dass entsprechend dem Risikomanagement und unter Berücksichtigung der Nummern 2
   bis 5 keine Anpassung des Untersuchungsplans erforderlich ist.
  (2) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 kann vorgeschlagen werden,
1. einen Parameter von den Untersuchungen auszunehmen, wenn die Dokumentation der Durchführung und der
   Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit mindestens drei Jahren die
   Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage
   repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend
   genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwerts nach dieser Verordnung betragen haben;
   die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht berücksichtigt und
2. für einen Parameter die Häufigkeit der Untersuchungen zu verringern, wenn die Dokumentation der
   Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ausweist, dass seit
   mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die
   Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in
   diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwerts nach
   dieser Verordnung betragen haben; die Messunsicherheit wird bei der Bewertung der Messergebnisse nicht
   berücksichtigt.
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


  (3) In einem Vorschlag zur Anpassung des Untersuchungsplans nach Absatz 1 darf in Bezug auf die folgenden
Parameter keine Reduzierung des Umfangs oder der Häufigkeit von Untersuchungen vorgeschlagen werden:
1. die mikrobiologischen Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sowie
2. die Indikatorparameter
  a) Clostridium perfringens, einschließlich Sporen,
  b) Coliforme Bakterien,
  c) Geruch,
  d) Geschmack,
  e) Koloniezahl bei 22 Grad Celsius,
  f) Koloniezahl bei 36 Grad Celsius,
  g) organisch gebundener Kohlenstoff,
  h) elektrische Leitfähigkeit und
  i) Wasserstoffionenkonzentration.
  (4) Für bestimmte Parameter einschließlich der in Absatz 3 genannten Parameter ist ein gegenüber den
Vorgaben des § 28 erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für die Anpassung des
Untersuchungsplans nach Absatz 1 vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die den Anforderungen nach
Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen.
  (5) Für den jeweiligen Parameter ist die Häufigkeit der Untersuchungen und der Ort der Probennahmen im
Untersuchungsplan vorzuschlagen unter Berücksichtigung
1. der in Betracht kommenden Ursachen für das mögliche Vorhandensein der entsprechenden chemischen Stoffe
   oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
2. möglicher Schwankungen und langfristiger Entwicklungen der Konzentration der entsprechenden chemischen
   Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser.
   (6) Über die Untersuchungen nach § 36 Absatz 1 hinausgehende Untersuchungen des Rohwassers auf den
Indikatorparameter somatische Coliphagen sind in den Vorschlägen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, sofern
sich aus der Bewertung nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 ein entsprechendes Erfordernis ergibt.


                                                       § 38

      Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans
                         oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten
  (1) Die Dokumentation der Durchführung und der Ergebnisse des Risikomanagements nach § 35 Absatz 3 ist
dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der Belange der Datensicherheit zu
übermitteln
1. bei der erstmaligen Durchführung des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen,
2. bei Überprüfungen des Risikomanagements bis zu den in § 34 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen und
3. bei Aktualisierungen des Risikomanagements nach § 34 Absatz 2 Satz 2 unverzüglich nach deren Fertigstellung.
 (2) Das Gesundheitsamt prüft auf Grundlage der Dokumentation sowie von Besichtigungen                     der
Wasserversorgungsanlage nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 und § 55 Absatz 2 Nummer 1, ob
1. das Risikomanagement die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,
2. das Risikomanagement vollständig, ausreichend und plausibel ist,
3. der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen des § 37 erfüllt und
4. der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation
   des Risikomanagements ergibt.
Das Gesundheitsamt kann Nachbesserungen des Risikomanagements verlangen, wenn dieses nicht den in Satz 1
genannten Anforderungen entspricht.
  (3) Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage beantragt mit der Übermittlung der Dokumentation an das
Gesundheitsamt nach Absatz 1, dass das Gesundheitsamt
1. bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der Anpassung oder Beibehaltung des
   Untersuchungsplans entsprechend dem in der Dokumentation enthaltenen Vorschlag zustimmt oder
2. nach § 29 Absatz 2 oder Absatz 3 den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem in der
   Dokumentation enthaltenen Vorschlag bestimmt.
  (4) Das Gesundheitsamt genehmigt den Antrag auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans nach
Absatz 3 Nummer 1, wenn
1. das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen nach § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


2. der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans die Anforderungen nach § 37 erfüllt
   und
3. der Vorschlag zur Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans sich plausibel aus der Dokumentation
   des Risikomanagements ergibt.
  (5) Das Gesundheitsamt bestimmt den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen entsprechend dem
Antrag nach Absatz 3 Nummer 2, wenn
1. das Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage die Anforderungen des § 35 Absatz 1 und 2 erfüllt,
2. der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht die Anforderungen des § 37 Absatz 1 erfüllt und
3. der Vorschlag zur Bestimmung der Untersuchungspflicht durch die Dokumentation des Risikomanagements
   plausibel begründet ist.
   (6) Die Genehmigung des Gesundheitsamts nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 gilt für die Dauer
von sechs Kalenderjahren. Sie wird auf Antrag um jeweils weitere sechs Kalenderjahre verlängert, wenn auf Grund
einer Untersuchung aller nach § 28 oder § 29 zu untersuchenden Parameter sowie einer Überprüfung und, falls
erforderlich, einer Aktualisierung des Risikomanagements dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die
Genehmigung weiterhin vorliegen. Im Fall einer Verlängerung darf die Probennahme für die in Satz 2 genannte
Untersuchung zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
  (7) Die Genehmigung nach Absatz 4 oder die Bestimmung nach Absatz 5 kann widerrufen werden, wenn das
Gesundheitsamt auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den
Antrag nicht zu genehmigen. Anstelle eines Widerrufs kann das Gesundheitsamt unter den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen auch verlangen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Risikomanagement ganz
oder teilweise nach § 34 Absatz 2 Satz 2 zu aktualisieren hat.


                                                 Abschnitt 8

                                   Zugelassene Untersuchungsstellen

                                                     § 39

                           Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
  (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der
Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung nach § 24 und betriebliche
Untersuchungen nach § 30 Absatz 2. Werden diese Untersuchungen mit Messgeräten durchgeführt, sind diese
nach Herstellerangaben zu betreiben und zu warten und ebenso wie die Untersuchungsverfahren in eine
betriebsinterne Qualitätssicherung einzubeziehen.
  (3) Ein Untersuchungsauftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss sich auch auf die Durchführung
der Probennahme für die jeweilige Untersuchung erstrecken.
  (4) Bei der Beauftragung der zugelassenen Untersuchungsstelle stellt der Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die zugelassene Untersuchungsstelle ihn unverzüglich in
Kenntnis zu setzen hat über:
1. festgestellte Abweichungen von den in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerten, Höchstwerten oder
   Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter,
2. ein Erreichen des in § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts
   für den Parameter Legionella spec. und über die erfolgte Anzeige nach § 53 Absatz 1 an das zuständige
   Gesundheitsamt und
3. eine Überschreitung der nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für
   radioaktive Stoffe.


                                                     § 40

                                     Zugelassene Untersuchungsstellen
    (1) Auf die Zulassung von Untersuchungsstellen ist bis zum Erlass einer Rechtsverordnung auf Grund von § 38
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 und 6 sowie § 19
Absatz 3 Satz 5 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I
S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden
ist, weiter anzuwenden.
  (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste
der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise
bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                   Abschnitt 9

                             Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen

                                                        § 41

                                             Stelle der Probennahme
  (1) Trinkwasserproben sind grundsätzlich an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 zu nehmen.
    (2) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
kann abweichend von Absatz 1 Trinkwasserproben an einer Stelle nehmen, bei der nicht zu erwarten ist, dass sich
das Trinkwasser bezüglich des zu untersuchenden Parameters zwischen der Stelle der Probennahme und den
Stellen, an denen das Trinkwasser in Trinkwasserinstallationen oder an eine andere zentrale oder dezentrale
Wasserversorgungsanlage übergeben wird, nachteilig verändert. Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der
Genehmigung einer Anpassung des Untersuchungsplans nach § 38 Absatz 4 von den Vorgaben nach Absatz 1
und nach Satz 1 abweichende Probennahmestellen festlegen. Für Probennahmen im Rahmen der Überwachung
von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen durch das Gesundheitsamt
gilt Satz 1 entsprechend.
    (3) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
kann nach Abschluss der Aufbereitung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz untersuchen, ob der
jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder Trihalogenmethane
in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, überschritten wird. Wird dieser Referenzwert nicht überschritten,
gilt der jeweilige Grenzwert nach Anlage 2 Teil II an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 als
eingehalten.
   (4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben, die nach § 31 Absatz 1 auf den
Parameter Legionella spec. zu untersuchen sind, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik an
mehreren repräsentativen Stellen zu nehmen. Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat dafür
sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
geeignete Probennahmestellen vorhanden sind. Bei der Probennahme ist die in § 43 Absatz 5 genannte
Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ zu
beachten.
   (5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven
Stoffen abweichend von den Absätzen 1 und 2 am Ausgang des Wasserwerks zu nehmen, sofern nicht im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine andere Stelle für die Probennahme festgelegt wird oder die
Behörde eine Anordnung nach § 61 Nummer 1 trifft. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Überwachung
Trinkwasserproben zur Bestimmung von radioaktiven Stoffen am Ausgang des Wasserwerks oder an einer anderen
geeigneten Stelle nehmen.
   (6) Ist die Probennahme für eine Untersuchung von Rohwasser nach § 27 Absatz 2 erforderlich, hat der Betreiber
die Stelle der Probennahme mit dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser
handelt, mit der zuständigen Behörde zu erörtern.


                                                        § 42

                                             Probennahmeverfahren
  (1) Die Proben für die Untersuchung von Wasser nach dieser Verordnung sind nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu nehmen.
  (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Probennahme nach Absatz 1 wird
vermutet
1. für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers von zentralen
   Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort
   unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist,
2. für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers, einschließlich
   der Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach § 31, von Eigenwasserversorgungsanlagen, mobilen
   Wasserversorgungsanlagen, Gebäudewasserversorgungsanlagen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen,
   wenn
  a) DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist und
  b) bei Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 zusätzlich die in § 43 Absatz 5 genannte
     Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
     Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des
     Ergebnisses“ beachtet worden ist,
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


3. für die Probennahme im Verteilungsnetz bis zur Übergabestelle in die Trinkwasserinstallation zur Untersuchung
   der chemischen Beschaffenheit des Trinkwassers, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
   (3) Wenn Trinkwasser in einer Trinkwasserinstallation auf die chemischen Parameter Blei, Kupfer und Nickel zu
untersuchen ist, sind die Proben so zu nehmen, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Aufnahme des
Trinkwassers durch die Verbraucher repräsentativ sind. Für die repräsentative Probennahme ist eine gestaffelte
Stagnationsbeprobung nach der Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Trinkwasserqualität
hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ vom Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1026)
durchzuführen. Bei Untersuchungen des Trinkwassers in einer Trinkwasserinstallation auf die Parameter Blei,
Kupfer und Nickel, die im Rahmen der Umsetzung des Berichtsplans vorzunehmen sind, kann sowohl eine
gestaffelte Stagnationsbeprobung als auch eine Zufallsstichprobe nach der in Satz 2 genannten Empfehlung des
Umweltbundesamts erfolgen.
   (4) Bei der Probennahme zur Untersuchung des Trinkwassers in der Trinkwasserinstallation auf die
Indikatorparameter Aluminium und Eisen und auf die neben Blei, Kupfer und Nickel in Anlage 2 Teil II genannten
chemischen Parameter ist die in Absatz 3 Satz 2 genannte Empfehlung des Umweltbundesamts zu beachten.
   (5) Sind zu einem Parameter im Laufe eines Jahres mehrere Proben zu nehmen, so sollen der Betreiber einer
Wasserversorgungsanlage, das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde die Proben so nehmen, dass sie für
die Beschaffenheit des im Laufe des gesamten Jahrs gelieferten oder entnommenen Trinkwassers repräsentativ
sind. Jahreszeitliche und saisonale Besonderheiten sind zu berücksichtigen.


                                                      § 43

                                             Untersuchungsverfahren
   (1) Bei den Untersuchungen der mikrobiologischen Beschaffenheit des Trinkwassers sind die in den folgenden
technischen Normen beschriebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden:
1. für Coliforme Bakterien und Escherichia coli: DIN EN ISO 9308-1 oder DIN EN ISO 9308-2,
2. für intestinale Enterokokken: DIN EN ISO 7899-2,
3. für Pseudomonas aeruginosa: DIN EN ISO 16266,
4. zur Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad
   Celsius: DIN EN ISO 6222,
5. für Clostridium perfringens, einschließlich Sporen: DIN EN ISO 14189 und
6. für Legionella spec.: DIN EN ISO 11731.
Für die Untersuchungen des Wassers auf den Indikatorparameter somatische Coliphagen soll die Norm DIN EN ISO
10705-2 und, sofern abhängig von den zu untersuchenden Konzentrationsbereichen für die Untersuchung ein
Anreicherungsschritt nötig ist, zusätzlich die Norm ISO 10705-3 angewendet werden.
   (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsverfahren dürfen bei der Untersuchung der in
Absatz 1 genannten Parameter angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass
die damit erzielten Ergebnisse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichwertig und mindestens
genauso zuverlässig sind wie die mit den Untersuchungsverfahren nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse.
   (3) Außer mit dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Untersuchungsverfahren oder einem
Untersuchungsverfahren nach Absatz 2 darf die Koloniezahl kultivierbarer Mikroorganismen bei 22 Grad Celsius
und 36 Grad Celsius auch dadurch bestimmt werden, dass die Zahl der mit 6- bis 8-facher Lupenvergrößerung
sichtbaren Kolonien ausgewertet wird, die sich aus den in 1 Milliliter des zu untersuchenden Wassers befindlichen
Bakterien in Plattengusskulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1 Prozent Fleischextrakt,
1 Prozent Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius nach
(44 ± 4) Stunden Bebrütungsdauer bilden. Abhängig von dem verwendeten Nährboden sind folgende Methoden
möglich:
1. Agar-Gelatine-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius,
   Bebrütungsdauer (44 ± 4) Stunden oder
2. Agar-Nährböden: Bebrütungstemperatur (20 ± 2) Grad Celsius und (36 ± 1) Grad Celsius, Bebrütungsdauer
   (44 ± 4) Stunden.
Das Untersuchungsverfahren nach den Sätzen 1 und 2 darf nicht angewendet werden für Trinkwasser, das zur
Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist.
  (4) Das Umweltbundesamt veröffentlicht eine Liste der Untersuchungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 im
Bundesgesundheitsblatt.
  (5) Die Empfehlung des Umweltbundesamts „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf
Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“ vom
Dezember 2018 (Bundesgesundheitsblatt 2019 S. 1032) einschließlich der Aktualisierung dieser Empfehlung vom
Dezember 2022 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 181) ist neben den Vorgaben für die Untersuchungsverfahren
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Absatz 2 zu beachten.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


   (6) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf die in Anlage 2 und in Anlage 3
genannten chemischen und chemisch-physikalischen Parameter sind Untersuchungsverfahren mindestens nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
dabei die in Anlage 7 Teil I genannten spezifizierten Verfahrenskennwerte einhalten. Bei den Untersuchungen des
Trinkwassers wird
1. für die Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei der Beurteilung der Einhaltung
   der Anforderungen und Grenzwerte vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten
   werden:
  a) Calcitlösekapazität: DIN 38404-10,
  b) elektrische Leitfähigkeit: DIN EN 27888,
  c) Geruch: DIN EN 1622 und
2. für die chemischen Parameter und Indikatorparameter unter Anwendung der folgenden Referenzverfahren bei
   der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen an die Verfahrenskennwerte vermutet, dass die allgemein
   anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden:
  a) organisch gebundener Kohlenstoff: DIN EN 1484,
  b) Oxidierbarkeit: DIN EN ISO 8467,
  c) Trübung: DIN EN ISO 7027-1.
Kann der für den chemischen Parameter Benzo(a)pyren in der Anlage 7 Teil I aufgeführte Wert der
Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist für die Analyse ein Verfahren mindestens nach dem Stand der
Technik zu wählen. In diesem Fall darf die Messunsicherheit des Verfahrens bis zu 60 Prozent des Grenzwerts
für den Parameter Benzo(a)pyren in Anlage 2 Teil II betragen.
  (7) Bei Untersuchungen des Trinkwassers nach dieser Verordnung auf radioaktive Stoffe sind
Untersuchungsverfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, die mindestens
geeignet sein müssen, die Aktivitätskonzentrationen mit den in Anlage 7 Teil II angegebenen
Verfahrenskennwerten zu messen. Die Berechnung und die Beurteilung der Richtdosis erfolgen nach den in
Anlage 4 Teil II und III beschriebenen Verfahren.


                                                     § 44

                               Niederschrift über das Untersuchungsergebnis
  (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Ergebnis jeder Untersuchung, die von ihm
durchzuführen ist, unverzüglich in einer Niederschrift festzuhalten. Neben dem Untersuchungsergebnis muss die
Niederschrift folgende Angaben enthalten:
1. Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
2. Bezeichnung der Stelle der Probennahme,
3. Zeitpunkt der Entnahme der Wasserprobe,
4. Zeitpunkt der Untersuchung der Wasserprobe und
5. das bei der Untersuchung angewendete Verfahren.
Die Anforderungen nach Satz 2 gelten nicht für Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den
§§ 24 und 36 und nicht für Niederschriften über die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für
betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind.
   (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische
Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem
Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung eine Kopie der Niederschrift
zu übersenden; die Pflichten nach § 47 zur unverzüglichen Anzeige von Abweichungen und Überschreitungen
bleiben davon unberührt. Kopien der Niederschriften über die Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter
Legionella spec. nach § 31 Absatz 1, über die Ergebnisse der Untersuchungen nach den §§ 24 und 36, sowie über
die Ergebnisse von Untersuchungen, die im Programm für betriebliche Untersuchungen nach § 30 vorgesehen sind,
müssen dem Gesundheitsamt nicht übersandt werden. Im Fall von Untersuchungen auf radioaktive Stoffe ist die
Kopie der Niederschrift zusätzlich an die zuständige Behörde zu übersenden, wenn diese nicht mit dem
Gesundheitsamt identisch ist.
  (3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat das Original der Niederschrift vom Zeitpunkt der
Untersuchung an mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Satz 1 gilt auch für eine dem Betreiber übermittelte
Ausfertigung der Niederschrift über das Ergebnis einer Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 59
Absatz 4.
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
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                                                 Abschnitt 10

                  Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher

                                                      § 45

               Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat den betroffenen Anschlussnehmern mindestens jährlich geeignetes und leicht verständliches
Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform zu übermitteln. Die Anschlussnehmer
sind verpflichtet, das Informationsmaterial unverzüglich an betroffene Verbraucher, die durch ihn mit Trinkwasser
versorgt werden, in Textform weiterzugeben.
   (2) Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage mit
jeweils eigener Wassergewinnung oder Wasseraufbereitung hat den betroffenen Verbrauchern, sofern die
Wasserversorgungsanlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, mindestens
jährlich geeignetes Informationsmaterial über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Textform bereitzustellen.
   (3) Das Informationsmaterial nach den Absätzen 1 und 2 ist geeignet, wenn es auf der Grundlage von
Ergebnissen von Untersuchungen des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter und
Indikatorparameter nach § 28 oder § 29, auf radioaktive Stoffe nach § 32 und, soweit vorhanden, auf der
Grundlage von Ergebnissen der Untersuchungen des Trinkwassers im Rahmen der Überwachung nach den
§§ 54, 55 und 57 sowie von Ergebnissen aktueller Untersuchungen des Trinkwassers auf Anordnung der
zuständigen Behörde nach § 61 erstellt wurde. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der
Übermittlung nach Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei
denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden Parameters zum Zeitpunkt der Übermittlung nach
Absatz 1 oder der Bereitstellung nach Absatz 2 zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt. Zu dem geeigneten
Informationsmaterial gehören
1. Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und
   während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet
   werden, unbeschadet der Pflicht zur unverzüglichen Bekanntgabe nach § 26 Absatz 1, und
2. Ergebnisse der Untersuchungen des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Absatz 1,
   sofern entsprechende Untersuchungen durchgeführt wurden.
Der Betreiber der jeweiligen Wasserversorgungsanlage hat den betroffenen Anschlussnehmern und den
Verbrauchern auf Verlangen Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn
diese bereits Informationsmaterial nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder Zugang zu Daten nach § 46 Absatz 4 erhalten
haben.
  (4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die betroffenen Anschlussnehmer
zusätzlich mindestens jährlich über
1. die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
2. die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer
   Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten
   Abrechnungszeitraum,
3. die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge,
4. die Adresse der Internetseite mit den Informationen nach § 46 und
5. die Pflicht zum Entfernen oder Stilllegen von bestimmten Trinkwasserleitungen oder Teilstücken nach § 17
   Absatz 1 und darüber, in welchen Fällen es angebracht ist, eine Wasserversorgungsanlage auf das
   Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei
   zu untersuchen.
Eine Informationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht, wenn die jeweiligen Informationen für den
Betreiber nicht verfügbar sind. Die Anschlussnehmer sind zur Weitergabe der Informationen an die betroffenen
Verbraucher in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 verpflichtet. Satz 1 Nummer 5 ist bis zum
31. Dezember 2026 anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                       § 46

                          Regelmäßige internetbasierte Information der Verbraucher
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage informiert die Verbraucher über eine Internetseite in
benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über
1. Name und Anschrift des Betreibers der Wasserversorgungsanlage, das Wasserversorgungsgebiet, die
   ungefähre Anzahl der versorgten Personen, das Wassergewinnungsverfahren und über die angewendeten
   Verfahren der Wasseraufbereitung einschließlich der eingesetzten Aufbereitungsstoffe und der angewendeten
   Desinfektionsverfahren,
2. die jeweils aktuellen und repräsentativen Untersuchungsergebnisse und die jeweilige Untersuchungshäufigkeit
   für die mikrobiologischen Parameter, chemischen Parameter und Indikatorparameter nach dem
   Untersuchungsplan sowie nach § 32 für radioaktive Stoffe zusammen mit dem jeweiligen Grenzwert oder
   Parameterwert; die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf der Internetseite
   jeweils nicht älter als ein Jahr sein, es sei denn, dass die jüngste Untersuchung des zu untersuchenden
   Parameters zum Zeitpunkt der Bereitstellung zulässigerweise länger als ein Jahr zurückliegt,
3. die Wasserhärte nach § 9 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sowie den Calcium-, Magnesium- und
   Kaliumgehalt, wobei diese Gehalte in den Einheiten Millimol pro Liter und Milligramm pro Liter auszuweisen sind,
4. die Untersuchungsergebnisse weiterer Parameter des Trinkwassers, die für die Auswahl von Materialien und
   Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendig sind,
5. Gesundheits- und Gebrauchshinweise im Hinblick auf das Trinkwasser, wenn das Gesundheitsamt oder die
   zuständige Behörde den Betreiber nach § 62 Absatz 4 darüber unterrichtet hat, dass eine Schädigung der
   menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht,
6. die  Information   nach       § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7          über     das    Risikomanagement       der
   Wasserversorgungsanlage,
7. Empfehlungen
  a) zur Verringerung der Menge des verbrauchten Trinkwassers und zum sonstigen verantwortungsvollen
     Umgang mit Wasser entsprechend den Gegebenheiten an dem Ort, an dem das Trinkwasser bereitgestellt
     oder abgegeben wird, und
  b) zur Vermeidung einer Schädigung der menschlichen Gesundheit durch stagnierendes Trinkwasser.
   (2) Der Betreiber einer oder mehrerer Wasserversorgungsanlagen, die einzeln oder in der Summe mindestens
10 000 Kubikmeter Trinkwasser pro Tag bereitstellen oder an mindestens 50 000 Personen Trinkwasser abgeben,
informiert die Verbraucher über das Internet jährlich aktualisierend in benutzerfreundlicher und
verbrauchergerechter Weise über
1. die Effizienz und Wasserverlustzahlen der Wasserversorgungsanlage oder der Wasserversorgungsanlagen nach
   den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
2. die Eigentumsstruktur des Wasserversorgungsunternehmens,
3. die Zusammensetzung der Gebühren oder der Preise pro Kubikmeter Trinkwasser unter Angabe der fixen und
   variablen Kosten sowie über Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen
   Raum nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern diese Bereitstellung dem Betreiber
   obliegt und diese Kosten Bestandteil der Entgeltkalkulation sind, und
4. Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach dieser Verordnung, soweit dem Betreiber
   die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken vorliegen.
  (3) Auf begründetes Verlangen hat der Betreiber einem Verbraucher die Informationen nach den Absätzen 1
und 2 auf anderem Wege als über das Internet kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  (4) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage hat einem Verbraucher auf Antrag den Zugang zu
vorhandenen Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 bis zu zehn Jahre zurückreichend zu ermöglichen, gerechnet
ab dem Datum ihrer Veröffentlichung, frühestens jedoch für den Zeitraum, der mit dem 24. Juni 2023 beginnt.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                  Abschnitt 11

 Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der
    Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote

                                                       § 47

                                                Anzeigepflichten
  (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive
Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde unverzüglich, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat,
Folgendes anzuzeigen:
1. außergewöhnliche Vorkommnisse in der Umgebung des Wasservorkommens oder an                                   der
   Wasserversorgungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können,
2. eine organoleptisch wahrnehmbare nachteilige Veränderung des Trinkwassers, beispielsweise im Hinblick auf
   Färbung, Geruch, Geschmack oder Trübung,
3. eine Überschreitung der in § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte für
   mikrobiologische Parameter oder eine Nichterfüllung der mikrobiologischen Anforderungen nach § 6 Absatz 1,
4. eine Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische Parameter,
5. eine Überschreitung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte für chemische
   Parameter oder eine Nichterfüllung der chemischen Anforderungen nach § 7 Absatz 1,
6. eine Überschreitung der nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte für chemische Parameter,
7. eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten
   Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter,
8. eine Überschreitung der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für
   radioaktive Stoffe,
9. eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte oder abweichenden
   Anforderungen für Indikatorparameter,
10. eine Überschreitung der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 festgelegten Werte für chemische Parameter,
11. eine Überschreitung der nach § 66 Absatz 2 festgelegten Maßnahmenwerte für chemische Parameter und
12. einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Untersuchungsergebnisse für den Indikatorparameter
    Koloniezahl bei 22 Grad Celsius oder Koloniezahl bei 36 Grad Celsius unabhängig vom angewendeten
    Untersuchungsverfahren.
  (2) Zusätzlich zu den anzeigepflichtigen Ereignissen nach Absatz 1 haben Betreiber
1. einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage auch einen
   plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg der Messwerte für die Indikatorparameter Ammonium und Trübung in
   der Wasserversorgungsanlage oder im Verteilungsnetz nach Absatz 1 anzuzeigen und
2. einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder einer
   Eigenwasserversorgungsanlage auch Belastungen des Rohwassers, die zu einer Überschreitung von
   Grenzwerten, Höchstwerten, Parameterwerten, Maßnahmenwerten oder Werten nach § 65 Absatz 3 oder
   Absatz 4 im Trinkwasser führen können, nach Absatz 1 anzuzeigen.


                                                       § 48

                              Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe
  (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer
Eigenwasserversorgungsanlage, einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im
Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, einer mobilen Wasserversorgungsanlage
hat in den in § 47 Absatz 1 genannten anzeigepflichtigen Fällen unverzüglich
1. Untersuchungen zur Klärung der Ursache des anzeigepflichtigen Ereignisses durchzuführen,
2. Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,
3. das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde
   über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten und
4. das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde
   über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.
Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde
anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


   (2) Werden dem Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage, einer mobilen Wasserversorgungsanlage,
einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage Tatsachen bekannt,
die darauf hinweisen, dass die Beschaffenheit des Trinkwassers durch die Trinkwasserinstallation in einer Weise
verändert wird, dass sie den Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht entspricht, so hat der Betreiber unverzüglich
1. Untersuchungen zur Klärung der Ursache der Veränderung durchzuführen,
2. Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen,
3. das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde
   über das Ergebnis der Untersuchungen nach Nummer 1 zu unterrichten und
4. das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde
   über die getroffenen Maßnahmen zur Abhilfe nach Nummer 2 zu unterrichten.
Satz 1 Nummer 2 gilt, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, nur, wenn die zuständige Behörde
anordnet, dass der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen hat.
   (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 gelten nicht, wenn nach den
§§ 63, 65 Absatz 3 Satz 2 oder § 65 Absatz 4 Satz 1 keine Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder, wenn es
sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, durch die zuständige Behörde angeordnet wurden.
  (4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat bei einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der
üblicherweise gemessenen Konzentration des Indikatorparameters Ammonium die Ursache zu ermitteln.
   (5) Wird der jeweilige Referenzwert, der für einen der Parameter Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren oder
Trihalogenmethane in den Bemerkungen in Anlage 2 Teil II genannt ist, bei einer Untersuchung nach § 41
Absatz 3 überschritten, so muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich weitere
Untersuchungen des Trinkwassers auf den von der Überschreitung betroffenen Parameter an der Stelle der
Übergabe des Trinkwassers in die Trinkwasserinstallation oder an der Entnahmestelle für Trinkwasser
durchführen, um festzustellen, ob der an der Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 10 geltende
Grenzwert nach Anlage 2 Teil II eingehalten wird.


                                                      § 49

                                                 Abgabeverbot
  (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht
zur Verfügung stellen, wenn
1. die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 6 Absatz 1 bis 4 für mikrobiologische Parameter nicht eingehalten sind,
2. die Grenzwerte oder Höchstwerte nach § 7 Absatz 1 bis 3 für chemische Parameter nicht eingehalten sind oder
3. die Grenzwerte oder Anforderungen nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für
   Indikatorparameter nicht eingehalten sind.
  (2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn eine Anzeige nach § 47 erfolgt ist, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts
   über nach den §§ 62 bis 68 zu treffende Maßnahmen, es sei denn, die Voraussetzungen für eine sofortige
   Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 sind erfüllt,
2. soweit das Gesundheitsamt eine Beurteilung nach § 62 Absatz 1 vorgenommen oder eine Entscheidung nach
   § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 getroffen hat, nach der die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile
   derselben weiterbetrieben werden können,
3. soweit für Eigenwasserversorgungsanlagen für chemische Parameter eine Duldung nach § 65 Absatz 4 gilt,
4. soweit für Indikatorparameter eine Duldung nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt oder
5. soweit für chemische Parameter eine Abweichung nach § 66 Absatz 1, 2, 3 und 6 zugelassen ist.


                                                      § 50

                                       Maßnahmenplan des Betreibers
   (1) Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage
hat einen Maßnahmenplan gemäß Satz 3 aufzustellen. Der Maßnahmenplan muss, unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung, Angaben darüber enthalten,
1. wie in dem Fall, in dem nach § 63 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 die Wasserversorgung zu
   unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung als Ersatz für die unterbrochene
   Wasserversorgung zu erfolgen hat und
2. welche Stellen im Fall einer Unterbrechung der Wasserversorgung oder im Fall einer Abweichung von den
   Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 zu informieren sind sowie wer zur
   Übermittlung dieser Information verpflichtet ist.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


Der Maßnahmenplan muss spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage vorliegen. Er ist zu
aktualisieren, wenn sich in Bezug auf die in Satz 2 genannten Gegebenheiten und Angaben wesentliche
Änderungen ergeben haben, mindestens aber alle fünf Jahre.
  (2) Der Maßnahmenplan bedarf der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts.
  (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Maßnahmenpläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische
Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.


                                                      § 51

                      Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
   (1) Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den
Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die
Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich
1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach
   § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung
   sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen
   Trinkwasserinstallation einschließen,
3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für
   die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung
   des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188)
   zu erstellen und
4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen
   durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der
   Verbraucher erforderlich sind.
  (2) In der Risikoabschätzung nach Absatz 1 Nummer 3 sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie
Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene
Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und
Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:
1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,
3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der
   Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.
  (3) Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz 1 Nummer 4 ergriffenen
Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu
übermitteln.
  (4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 hat der Betreiber unmittelbar nach deren Abschluss schriftlich
oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat er nach dem Abschluss der Maßnahmen zehn
Jahre verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.


                                                      § 52

   Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen,
                   Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts
  (1) Ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63
Absatz 1 oder Absatz 3 an, so hat der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage nach einer Erörterung
mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde unverzüglich
1. die betroffenen Verbraucher über eine zu besorgende Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko
   für die menschliche Gesundheit und über die Ursachen hierfür, über die Überschreitung eines Grenzwerts,
   Höchstwerts oder Parameterwerts sowie über die getroffenen Maßnahmen, insbesondere über
   Verwendungsverbote oder Verwendungseinschränkungen, in Kenntnis zu setzen,
2. den betroffenen Verbrauchern die auf Grund der getroffenen Maßnahmen notwendigen Ratschläge zu
   Trinkwasserkonsum und Trinkwasserverwendung, insbesondere zur Vermeidung des Konsums von
   Stagnationswasser, zu erteilen und diese Ratschläge regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen,
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


3. bestimmte Verbrauchergruppen, für die in besonderem Maß eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder
   ein Risiko für die menschliche Gesundheit zu besorgen ist, darüber in Kenntnis zu setzen und auf mögliche
   Maßnahmen zum Eigenschutz hinzuweisen,
4. die betroffenen Verbraucher, sobald eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder ein Risiko für die
   menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr zu besorgen ist, darüber sowie über die Wiederaufnahme
   des Normalbetriebs in Kenntnis zu setzen und
5. die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser aus der betroffenen Wasserversorgungsanlage
   übernehmen, über die angeordneten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 gelten die Informationspflichten nach Satz 1 auch für die Betreiber der
Wasserversorgungsanlagen, die Trinkwasser aus der betroffenen Wasserversorgungsanlage übernehmen.
  (2) Lässt das Gesundheitsamt nach § 66 eine Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische
Parameter zu, die durch Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 voraussichtlich nicht innerhalb von 30 Tagen behoben
werden kann, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt
unverzüglich
1. die betroffenen Verbraucher sowie die Betreiber anderer Wasserversorgungsanlagen, die von der Abweichung
   betroffen sind, über die Zulassung der Abweichung in Kenntnis zu setzen und
2. bestimmte Verbrauchergruppen, für die die Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit
   besorgen lässt, zu beraten.
  (3) Die betroffenen Verbraucher werden vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unverzüglich in Kenntnis
gesetzt, nachdem dieser die folgenden Informationen in Bezug auf den Parameter Legionella spec. erhalten hat:
1. das Ergebnis der Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 und
2. Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers und andere an die betroffenen Verbraucher gerichtete
   Empfehlungen.


                                                 Abschnitt 12

                            Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle

                                                      § 53

  Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.
   (1) Stellt eine zugelassene Untersuchungsstelle bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter
Legionella spec. nach § 31 das Erreichen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwerts fest, so
ist sie verpflichtet, dies unverzüglich dem für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage zuständigen
Gesundheitsamt anzuzeigen.
  (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der anzeigenden zugelassenen Untersuchungsstelle,
2. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Betreibers der betroffenen Wasserversorgungsanlage
   und, sofern vorhanden, der in seinem Auftrag handelnden Person,
3. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Stelle der Probennahme,
4. Bezeichnung der Stelle der Probennahme,
5. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
6. alle Ergebnisse der Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec., die im Rahmen der systemischen
   Untersuchung nach § 31 durchgeführt wurden, und
7. die Bestätigung, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage und, sofern vorhanden, die in
   seinem Auftrag handelnde Person über das Erreichen des technischen Maßnahmenwerts informiert wurde.
   (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Anzeige nach Absatz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche
elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
  (4) Zugelassene Untersuchungsstellen, die Untersuchungen nach § 31 durchführen, haben dem
Umweltbundesamt jeweils bis zum Ablauf des 1. März, erstmals bis zum Ablauf des 1. März 2026, folgende
Daten zu den im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Untersuchungen auf den Parameter Legionella
spec. nach § 31 zu melden:
1. Name, Anschrift, Kontaktperson, Telefonnummer, E-Mail-Adresse              sowie   die   von   der   Deutschen
   Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer der Untersuchungsstelle,
2. Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen auf den Parameter Legionella spec.,
3. Anzahl der untersuchten Trinkwasserinstallationen, bei denen der technische Maßnahmenwert für den
   Parameter Legionella spec. in mindestens einer Probe erreicht wurde,
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


4. Anzahl der insgesamt auf den Parameter Legionella spec. untersuchten Proben und
5. Anzahl der Proben, bei denen der technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht
   wurde.
   (5) Das Umweltbundesamt bestimmt für die Meldung nach Absatz 4 einheitliche Vordrucke sowie einheitliche
elektronische Datenverarbeitungsverfahren und macht diese im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt bekannt.


                                               Abschnitt 13

                                               Überwachung

                                                     § 54

                                  Überwachung durch das Gesundheitsamt
   (1) Das Gesundheitsamt überwacht Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der
Anforderungen dieser Verordnung und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber der
Wasserversorgungsanlage auf Grund dieser Verordnung obliegen. Ausgenommen hiervon sind die durch die
jeweils zuständige Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf
1. radioaktive Stoffe nach § 57 und
2. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 1
   bis 3.
  (2) Die folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt zu überwachen:
1. zentrale Wasserversorgungsanlagen,
2. dezentrale Wasserversorgungsanlagen,
3. Eigenwasserversorgungsanlagen,
4. mobile Wasserversorgungsanlagen, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
   Tätigkeit bereitgestellt wird,
5. Gebäudewasserversorgungsanlagen,     wenn   das    Trinkwasser   im   Rahmen   einer   öffentlichen   Tätigkeit
   bereitgestellt wird, und
6. zeitweilige Wasserversorgungsanlagen.
   (3) Mobile Wasserversorgungsanlagen und Gebäudewasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt über
die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 bezeichneten Fälle hinausgehend in die Überwachung einbeziehen, sofern dies
zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die
Beschaffenheit des Trinkwassers nach Abschnitt 2 erforderlich ist.


                                                     § 55

                           Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt
   (1) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 umfassen die Überwachungen nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere
1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage und
  a) der dazugehörigen Schutzzonen oder
  b) der Umgebung der Wasserfassungsanlage, wenn keine Schutzzonen festgesetzt sind und soweit die
     Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist, und
2. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
   (2) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 54 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 umfassen die Überwachungen nach
§ 54 Absatz 1 Satz 1 insbesondere:
1. die Besichtigung der Wasserversorgungsanlage, wenn das Gesundheitsamt eine Besichtigung für erforderlich
   erachtet, und
2. die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.
  (3) Das Gesundheitsamt entscheidet, in welcher Häufigkeit es die Überwachungen nach § 54 Absatz 1 Satz 1
durchführt. Bei den folgenden Wasserversorgungsanlagen hat das Gesundheitsamt die Überwachungen
mindestens in folgender Häufigkeit vorzunehmen:
1. bei zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen einmal jährlich oder,
   wenn die Überwachung während eines Zeitraums von vier Jahren zu keinen wesentlichen Beanstandungen
   geführt hat und das Gesundheitsamt eine Verringerung der Häufigkeit der Überwachungen für angemessen
   erachtet, in größeren Zeitabständen, mindestens aber einmal innerhalb von drei Jahren,
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


2. bei Eigenwasserversorgungsanlagen in Abständen von höchstens fünf Jahren,
3. bei mobilen Wasserversorgungsanlagen
  a) in der Regel einmal innerhalb von drei Jahren, wenn sie im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
     Tätigkeit betrieben werden, und
  b) in der Regel viermal jährlich, wenn es sich um Wassertransport-Fahrzeuge handelt, und
4. bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in der Regel einmal jährlich, wenn sie im Rahmen einer
   gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben werden.
  (4) Die Überwachungen sollen nicht vorher angekündigt werden.
   (5) Das Gesundheitsamt legt den Umfang der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach den
Absätzen 1 und 2 fest. In Bezug auf Parameter, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in der
Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind im Rahmen der Überwachung für das Trinkwasser aus
den Trinkwasserinstallationen im jeweiligen Wasserversorgungsgebiet repräsentative Untersuchungen des
Trinkwassers mindestens in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit zu veranlassen. Parameter, von
denen anzunehmen ist, dass sie sich in der jeweiligen Trinkwasserinstallation nachteilig verändern können, sind
grundsätzlich insbesondere die in Anlage 2 Teil II genannten chemischen Parameter sowie die Indikatorparameter
Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 Grad Celsius und Koloniezahl bei 36 Grad Celsius. Für die Untersuchungen
nach Satz 2 sind Stichproben an Entnahmestellen für Trinkwasser von Gebäudewasserversorgungsanlagen und
von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen ohne eigene Wassergewinnung zu nehmen. Über die Anforderungen
nach § 42 hinaus darf es sich nicht um Netzproben handeln.


                                                       § 56

                    Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet
   (1) Das Gesundheitsamt legt für jedes Wasserversorgungsgebiet kalenderjährlich einen Plan fest, um
sicherzustellen, dass die für die Erfüllung der Berichtspflicht nach § 69 Absatz 1 erforderlichen
Untersuchungsdaten erhoben werden (Berichtsplan).
  (2) Im Berichtsplan können für das Wasserversorgungsgebiet nur berücksichtigt werden Untersuchungen
1. der Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen nach § 28,
2. der Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz 1, sofern sie keine eigene
   Wassergewinnung haben,
3. der Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen und
4. im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54 und 55 in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten
   Wasserversorgungsanlagen.
  (3) Der Berichtsplan muss für das Wasserversorgungsgebiet Untersuchungen des Trinkwassers vorsehen,
1. die sich auf alle in den Anlagen 1 bis 3 Teil I festgelegten Parameter beziehen,
2. die in der sich aus Anlage 6 Teil I ergebenden Häufigkeit vorgenommen werden und
3. für die die Proben genommen werden
  a) an Probennahmestellen nach § 41, die für das Wasserversorgungsgebiet repräsentativ sind, und
  b) nach den Probennahmeverfahren nach § 42.
Von den Anforderungen nach Satz 1 kann in dem Berichtsplan in Bezug auf Parameter, bei denen in der
Trinkwasserinstallation nicht mit einer nachteiligen Veränderung zu rechnen ist, abgewichen werden, wenn eine
entsprechende Anpassung des Untersuchungsplans des Betreibers einer in diesem Wasserversorgungsgebiet
gelegenen Wasserversorgungsanlage nach § 38 Absatz 4 genehmigt wurde. Auf eine Untersuchung auf den
Parameter Kupfer kann in dem Berichtsplan in der Regel verzichtet werden, wenn die
Wasserstoffionenkonzentration im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich pH 7,8 ist.
  (4) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass
1. für die Erstellung der Berichtspläne einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische
   Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind und
2. die Berichtspläne zu bestimmten Terminen an die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach
   Landesrecht zuständige Stelle zu übermitteln sind.
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


                                                     § 57

              Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe
   (1) Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung von radioaktiven Stoffen
angeordnet    wurde,   dezentrale  Wasserversorgungsanlagen    daraufhin,  ob  der    Betreiber  dieser
Wasserversorgungsanlagen seinen Handlungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe im
Trinkwasser nachkommt. Andere Wasserversorgungsanlagen können in die Überwachung einbezogen werden.
  (2) Die Überwachung nach Absatz 1 umfasst Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen
und Untersuchungen von Wasserproben. Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der
Ergebnisse der nach § 32 vorgeschriebenen Untersuchungen des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage
beschränken.
  (3) Die zuständige Behörde entscheidet, in welcher Häufigkeit sie die Überwachungen nach Absatz 1 durchführt.
  (4) Eine Überwachung nach Absatz 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 festgestellt hat,
dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine
Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.


                                                     § 58

                                    Mitwirkungs- und Duldungspflichten
  (1) Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der
Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die zuständigen Behörden nach § 57 die Pflichten
und Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3. Zu den Büchern oder sonstigen Unterlagen nach § 15a Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes gehören insbesondere
1. die Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1, die Dokumentationen nach § 27 Absatz 3, die der Dokumentation nach
   § 35 Absatz 3 zugrundeliegenden Unterlagen, die Niederschriften nach § 44 und die Aufzeichnungen nach § 51
   Absatz 4,
2. die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie
3. Unterlagen über die zu der Wasserversorgungsanlage gehörigen Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht
   festgesetzt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der
   Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.
  (2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive
Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:
1. technische Pläne einer geplanten oder bestehenden Wasserversorgungsanlage,
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung die          technischen   Pläne für den     Teil   der
   Wasserversorgungsanlage, der von der Änderung betroffen ist, und
3. Unterlagen über die Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung
   der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von
   Bedeutung ist.
   (3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen folgende Unterlagen
in Bezug auf eine Nichttrinkwasseranlage vorzulegen:
1. technische Pläne der geplanten oder bestehenden Nichttrinkwasseranlage und
2. bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung der Nichttrinkwasseranlage die technischen Pläne
   mindestens für den Teil der Nichttrinkwasseranlage, der von der Änderung betroffen ist.


                                                     § 59

       Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt
                                    oder die zuständige Behörde
  (1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde kann die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben im Rahmen der Überwachung von
Wasserversorgungsanlagen selbst durchführen oder hierzu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen.
  (2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde kann den Betreiber der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine bestimmte zugelassene
Untersuchungsstelle zu benennen, die die Entnahme oder Untersuchung von Wasserproben vornehmen soll.
   (3) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde kann anordnen, dass der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die im Rahmen der Überwachung
erforderliche Untersuchung veranlasst und dazu eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragt; in diesem Fall
hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde das
Untersuchungsergebnis zu übermitteln.
BGBl. 2023, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


  (4) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde informiert den Betreiber der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Absätze 1 und 2 über das
Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung.


                                                      § 60

                                     Niederschrift über die Überwachung
   (1) Die Ergebnisse der Überwachung hat das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im
Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
  (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass für die Niederschriften einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische
Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.
  (3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu übermitteln. Der
Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat die übermittelte Ausfertigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  (4) Das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde haben die Niederschrift zehn Jahre aufzubewahren.


                                                 Abschnitt 14

                                 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr

                                                      § 61

         Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
   Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder
zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers
erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die
zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage
1. die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten
   Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,
2. bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,
3. bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,
4. die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32
  a) in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und
  b) an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,
5. Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,
  a) ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im
     Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und
  b) ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in
     Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen
     lassen, oder
6. Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,
  a) um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:
     aa) die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
         festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
     bb) die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit
         Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,
     cc) die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten
         Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,
     dd) die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und
         Desinfektionsverfahren oder
     ee) ein anderer Umstand oder
  b) um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.
BGBl. 2023, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40


                                                        § 62

                                  Beurteilung von Gefährdungen und Risiken
  (1) Das Gesundheitsamt hat unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu
besorgen ist, wenn ihm bekannt wird, dass im Trinkwasser
1. einer Wasserversorgungsanlage die in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den
   Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,
2. einer Wasserversorgungsanlage die nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 durch das Gesundheitsamt festgelegten
   Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,
3. einer Wasserversorgungsanlage die in § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für
   Indikatorparameter festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten und Anforderungen nicht erfüllt sind,
4. einer Wasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Wert für
   Indikatorparameter oder die nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Anforderung für
   Indikatorparameter nicht eingehalten wird,
5. einer Eigenwasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Wert
   für chemische Parameter nicht eingehalten wird,
6. einer Wasserversorgungsanlage der nach § 66 Absatz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Maßnahmenwert
   für chemische Parameter nicht eingehalten wird oder
7. einer Wasserversorgungsanlage ein Leitwert für Stoffe und Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung der
   Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 überschritten wird.
Das Gesundheitsamt hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile
davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können.
  (2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage der Grenzwert für
den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, nach Anlage 3 Teil I überschritten wurde, veranlasst
das Gesundheitsamt unverzügliche Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine
Schädigung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens von Krankheitserregern, zum Beispiel
Cryptosporidium oder Giardia, zu besorgen ist.
   (3) Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage einer der in § 9
Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten ist, so hat
die zuständige Behörde unverzüglich zu beurteilen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein
Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.
   (4) Über das Ergebnis der Beurteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie der Nachforschungen nach Absatz 2
unterrichtet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde unverzüglich den Betreiber der verursachenden
Wasserversorgungsanlage. Im Fall von Lieferketten stellt das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde,
erforderlichenfalls durch Anordnung, sicher, dass die Betreiber weiterer betroffener Wasserversorgungsanlagen
über das Ergebnis ebenfalls unverzüglich informiert werden.


                                                        § 63

            Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde
                         zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen
   (1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an, wenn nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach den Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 3 ein Risiko
für die menschliche Gesundheit besteht. Für Eigenwasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt oder die
zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit
für erforderlich hält. In der Regel ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde an,
1. dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Wasserversorgung zu
   sorgen hat, sofern ihm dies auf zumutbare Weise möglich ist,
2. dass die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon mit bestimmten Auflagen weiterbetrieben
   werden dürfen und dass erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Umstellung auf eine anderweitige
   Wasserversorgung nach Nummer 1 nicht möglich ist und sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit
   durch die Auflagen und Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder
3. dass der Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage zu
   unterbrechen ist, sofern auch die Maßnahmen der Nummer 2 nicht möglich sind.
   (2) Bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen haben das Gesundheitsamt und die zuständige
Behörde auch die Schädigungen zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit zu besorgen wären, wenn
die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde.
BGBl. 2023, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


  (3) Das Gesundheitsamt hat, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicherzustellen, dass der Betreiber der
betroffenen Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den
betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort unterbricht, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz
1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Konzentrationen
   verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine
   Möglichkeit besteht, das verunreinigte Trinkwasser zu desinfizieren,
2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen
   Gesundheit erwarten lassen.
Von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von Satz 1 darf nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die
öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und wenn gleichzeitig die Verwendung des Trinkwassers eingeschränkt
wird.
  (4) Die Unterbrechung des Betriebs und die Wiederinbetriebnahme der betroffenen Wasserversorgungsanlage
haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.


                                                      § 64

          Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen
   (1) Ist die Nichteinhaltung oder die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerte, Höchstwerte
und Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter auf die
Trinkwasserinstallation zurückzuführen, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Betreiber der
betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher über Folgendes zu informieren und zu
beraten hat:
1. die Bedingungen des Konsums und der Verwendung des Trinkwassers,
2. in der Verantwortung der Verbraucher liegende Maßnahmen, insbesondere solche, mit denen sich von der
   Trinkwasserinstallation verursachte Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden lassen, und
3. Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers, die die Verbraucher vornehmen sollten.
   (2) Bei Trinkwasserinstallationen in Wasserversorgungsanlagen, die zumindest auch im Rahmen einer
öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, muss das Gesundheitsamt die Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
 (3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat das Gesundheitsamt den Betreiber der betroffenen
Wasserversorgungsanlage darüber zu beraten,
1. welche Maßnahmen in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage getroffen werden können, um die Gefahren zu
   verringern oder zu beseitigen, die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung resultieren können, und
2. mit welchen Inhalten und wie die betroffenen Verbraucher nach Absatz 1 informiert und beraten werden können.
  (4) Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage in den Fällen der
Absätze 1 und 2 empfehlen, eine Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik durchzuführen. Die Pflicht zur Erstellung einer Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1
Nummer 3 bleibt unberührt.


                                                      § 65

            Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt
                                     oder die zuständige Behörde
  (1) Ist die Ursache der Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 9 festgelegten Anforderungen unbekannt, so ordnet das
Gesundheitsamt oder, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, die zuständige Behörde eine unverzügliche
Untersuchung zur Klärung der Ursache an oder führt sie selbst durch.
   (2) Bei Nichteinhaltung der in den §§ 6 und 7 festgelegten Grenzwerte und Höchstwerte für mikrobiologische und
chemische Parameter ordnet das Gesundheitsamt unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen
Maßnahmen zur Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des
Trinkwassers getroffen werden. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten
Trinkwasserinstallation sind wegen einer durch diese verursachten Überschreitung der Grenzwerte für die
Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene
Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwerts in Anlage 2 Teil II ist.
  (3) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte
oder Anforderungen für Indikatorparameter ordnet das Gesundheitsamt an, dass Maßnahmen zur
Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers
getroffen werden. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen
absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und nachteilige
Auswirkungen auf die Materialien im Kontakt mit Trinkwasser nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt für
den betroffenen Indikatorparameter fest, bis zu welchem Wert oder mit welcher abweichenden Anforderung und für
BGBl. 2023, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird, sofern eine Schädigung der menschlichen
Gesundheit nicht zu besorgen ist.
   (4) Bei einer Eigenwasserversorgungsanlage kann das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung der in § 7 Absatz 2
in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für
chemische Parameter nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2
absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das
Gesundheitsamt legt für den betroffenen chemischen Parameter fest, bis zu welchem Wert und für welchen
Zeitraum die Nichteinhaltung geduldet wird.


                                                      § 66

        Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
   (1) Kann bei der Überschreitung eines in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerts oder
eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für chemische Parameter eine den Anforderungen nach
Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers durch die getroffenen Maßnahmen nach § 65
Absatz 2 nicht unverzüglich wiederhergestellt werden, so kann das Gesundheitsamt eine befristete Abweichung
von dem überschrittenen Grenzwert oder Höchstwert zulassen, wenn
1. das Gesundheitsamt bei der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu dem Ergebnis gelangt, dass
   diese Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lässt,
2. die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebiets nicht auf andere zumutbare Weise
   aufrechterhalten werden kann,
3. es sich nicht um Trinkwasser handelt, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,
4. es sich nicht um eine Eigenwasserversorgungsanlage handelt und
5. die Ursache der Überschreitung zurückzuführen ist auf
  a) ein neues Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,
  b) eine nachweislich neue       Verunreinigungsquelle      im   Einzugsgebiet   der   Entnahmestellen    für   die
     Trinkwassergewinnung,
  c) einen Parameter, der erstmals nach dem 24. Juni 2023 zu untersuchen war, oder
  d) eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage,
     insbesondere in einem bestehenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, mit
     voraussichtlich zeitlich begrenzten Überschreitungen der Grenzwerte oder Höchstwerte.
    (2) Bei der Zulassung einer Abweichung nach Absatz 1 legt das Gesundheitsamt die Frist zur Behebung der
Abweichung sowie einen Wert fest, der für den betreffenden chemischen Parameter innerhalb dieser Frist zulässig
ist (Maßnahmenwert). Die Frist ist so kurz wie möglich zu bemessen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bevor
die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 abläuft, prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen
getroffen wurden und der Grenzwert oder Höchstwert für den betroffenen chemischen Parameter nicht mehr
überschritten wird.
  (3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
Buchstabe a bis c bei andauernder Überschreitung des Grenzwerts oder Höchstwerts nach Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle eine Abweichung
nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.
   (4) Die Zulassung einer Abweichung nach den Absätzen 1 und 3 muss in Bezug auf den betroffenen Parameter
folgende Angaben enthalten:
1. die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebiets,                   die    gelieferte
   Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen,
2. den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwerts oder Höchstwerts,
3. die Untersuchungsergebnisse aus den letzten drei Jahren hinsichtlich der Minimal-, Median- und Maximalwerte,
4. die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob Lebensmittelunternehmen in einer für die Einhaltung
   der Hygiene relevanten Weise betroffen sind,
5. die Dauer der Zulassung der Abweichung und den vorgesehenen Maßnahmenwert für den betreffenden
   Parameter,
6. ein geeignetes Programm für Kontrollmaßnahmen durch den Betreiber, erforderlichenfalls mit einer gegenüber
   den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit, sowie
BGBl. 2023, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


7. eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Abhilfe mit
  a) einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen,
  b) einer Schätzung der Kosten der Maßnahmen und
  c) Angaben über die Überprüfung der Maßnahmen.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, für die eine Zulassung der Abweichung beantragt wird, hat dem
Gesundheitsamt auf Verlangen Angaben mitzuteilen, die dem Gesundheitsamt nicht bekannt sind.
  (5) Die Angaben nach Absatz 4 müssen in der Zulassung einer Abweichung nicht enthalten sein, wenn das
Gesundheitsamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wasserversorgung nicht unterbrochen werden muss und die
Abweichung mittels Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 binnen 30 Tagen behoben werden kann. Dies gilt nicht, wenn
der betreffende Grenzwert oder Höchstwert bereits während zwölf Monaten, die der aktuellen Abweichung
vorangegangen sind, an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist.
  (6) Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4343) geändert worden ist, zugelassen wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Wurden die
Abweichungen noch kein zweites Mal zugelassen, können die Zulassungen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 3 verlängert werden.


                                                     § 67

                                  Information der betroffenen Verbraucher
  (1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde hat, sofern erforderlich durch Anordnung, die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers einer
Wasserversorgungsanlage nach § 52 sicherzustellen.
  (2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige
Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden, wenn
1. das Gesundheitsamt nach § 62 Absatz 1 festgestellt hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu
   besorgen ist, oder
2. die zuständige Behörde nach § 62 Absatz 3 festgestellt hat, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit
   besteht.
Die Informationen nach Satz 1 umfassen die Information über den Umstand, der in den in § 62 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3 genannten Fällen der Feststellung einer Besorgnis oder eines Risikos nach Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 zu Grunde liegt, sowie Gesundheitshinweise und Hinweise zum Gebrauch des Trinkwassers. Die
Information hat in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über das Internet zu erfolgen und
zusätzlich auf anderem Wege, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist oder ein begründetes
Verlangen von Verbrauchern vorliegt.
   (3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem Gesichtspunkt des
Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer
Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, so informiert die zuständige Behörde den Betreiber dieser
Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle in eigener Verantwortung zu treffende
Vorsorgemaßnahmen.


                                                     § 68

               Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.
  (1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für
den Parameter Legionella spec. in einer Trinkwasserinstallation nach § 51 Absatz 1 erreicht wird, und kommt der
Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 nicht
nach, so fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung auf, diese Handlungspflichten zu erfüllen.
   (2) Kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach der
Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach Absatz 1 nicht fristgemäß und vollständig nach, so prüft das
Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet
diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamts nach § 61 bleiben unberührt.
   (3) Das Gesundheitsamt kann, wenn im Hinblick auf das Ausmaß einer Überschreitung des technischen
Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und im Hinblick auf die Betroffenheit von Risikogruppen
sofortige Maßnahmen erforderlich sind, anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage
die betroffenen Verbraucher sofort informiert oder andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreift.
BGBl. 2023, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


                                                    Abschnitt 15

                                                   Berichtswesen

                                                         § 69

                                            Berichtspflichten der Behörden
  (1) Bis zum Ablauf des 30. April jedes Jahres haben das Gesundheitsamt und, wenn es sich um radioaktive
Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle für das vorangegangene Kalenderjahr einen Datensatz zu
übermitteln über die Beschaffenheit des Trinkwassers in Wasserversorgungsgebieten, in denen pro Tag
mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser abgegeben werden oder in denen mindestens 50 Personen versorgt
werden. Der Datensatz umfasst
1. die Kenndaten der Wasserversorgungsgebiete,
2. für jedes Wasserversorgungsgebiet
  a) die Gesamtanzahl der Untersuchungen je Parameter, die nach § 32, § 57 oder entsprechend dem
     Berichtsplan des Gesundheitsamts nach § 56 durchgeführt wurden, und
  b) alle Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchungen,
3. für Wasserversorgungsgebiete, bei denen Überschreitungen der in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1
   festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter, der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2
   festgelegten Grenzwerte für chemische Parameter oder der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I
   festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe festgestellt wurden, die Maßnahmen nach § 63 Absatz 1
   und 3 und nach § 65 Absatz 2,
4. bei den in Nummer 3 genannten Überschreitungen und anderen Vorfällen in der Trinkwasserversorgung, wenn
   die Überschreitung oder der Vorfall eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ, länger als
   zehn aufeinanderfolgende Tage andauerte und mindestens 1 000 Personen betraf (berichtspflichtiger Vorfall), die
   folgenden Angaben:
  a) Art des berichtpflichtigen Vorfalls,
  b) Ursache des berichtpflichtigen Vorfalls und
  c) getroffene Maßnahmen und
5. vom Gesundheitsamt nach § 66 Absatz 1 und 3 zugelassene Abweichungen von Grenzwerten oder
   Höchstwerten für chemische Parameter, einschließlich der Angaben nach § 66 Absatz 4.
In dem übermittelten Datensatz müssen die Probennahmestellen den Anforderungen nach § 41 und müssen der
Umfang und die Anzahl der Untersuchungen den Anforderungen nach den §§ 32 und 56 entsprechen.
  (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann
bestimmen, dass die Angaben nach Absatz 1 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt
werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
  (3) Bis zum Ablauf des 31. August jedes Jahres erstellt die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere
nach Landesrecht zuständige Stelle mit den Datensätzen nach Absatz 1 einen Bericht für das vorangegangene
Kalenderjahr über die Beschaffenheit des Trinkwassers und übermittelt den Bericht dem Bundesministerium für
Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle.
  (4) Für den Bericht nach Absatz 3 legt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Ländern
das Format, die Modalitäten und die Mindestinformationen mit den jeweiligen Vorgaben zur elektronischen
Datenverarbeitung fest. Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst die Veröffentlichung dieser
Festlegungen im Internet sowie im Bundesgesundheitsblatt.


                                                         § 70

                                    Bewertung von Trinkwasserinstallationen
  (1) Das Umweltbundesamt führt eine allgemeine Bewertung der von Trinkwasserinstallationen in Deutschland
ausgehenden gesundheitlichen Risiken durch. Für die Bewertung nutzt es insbesondere die nach § 53 Absatz 4
gemeldeten Daten, den Bericht nach § 69 Absatz 3 sowie andere zugängliche Informationen. Es kann bei Bedarf
zusätzliche Umfragen und Untersuchungen durchführen.
  (2) Die Bewertung ist bis zum Ablauf des 12. Juni 2028 durchzuführen, anschließend mindestens alle sechs
Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Bewertung und etwaige Aktualisierungen sind dem
Bundeministerium für Gesundheit zu übermitteln.
BGBl. 2023, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


                                                   Abschnitt 16

                                    Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

                                                         § 71

                                                      Straftaten
   (1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
   (2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten
Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes
genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes strafbar.


                                                         § 72

                                               Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in
   Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 13 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
3. entgegen § 13 Absatz 3 eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet,
4. entgegen § 13 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Leitung oder Stelle zur Entnahme von
   Wasser gekennzeichnet ist oder eine dort genannte Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist,
5. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren
   anwendet,
6. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 oder 3 einen Stoff oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt
   oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
7. entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht
   oder nicht rechtzeitig stilllegt,
8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
9. entgegen § 23 Absatz 2 eine Desinfektionskapazität nicht oder nicht richtig vorhält,
10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Untersuchung
    nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
11. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
12. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate bereithält,
13. entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
14. entgegen § 26 Absatz 1 den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines
    Desinfektionsverfahrens oder die Konzentration eines Aufbereitungsstoffs im Trinkwasser nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
15. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine Schutzzone oder die Umgebung einer Wasserfassungsanlage nicht
    oder nicht rechtzeitig besichtigt,
16. entgegen § 27 Absatz 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
17. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
18. entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
19. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder
    Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61, § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1
    oder 2 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 zuwiderhandelt,
20. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3, Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7
    Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
BGBl. 2023, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
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21. entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht
    rechtzeitig überprüft,
22. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,
23. entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig in einer Niederschrift festhält,
24. entgegen§ 44 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz oder Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
25. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Original oder eine dort genannte
    Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
26. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    übermittelt,
27. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    weitergibt,
28. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 51 Absatz 1 Nummer 4 eine Maßnahme nicht oder nicht
    rechtzeitig durchführt,
29. entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
30. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Maßnahmenplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    aufstellt,
31. entgegen § 51 Absatz 1 Nummer 3 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
32. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
33. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
34. entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
    verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
35. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder Absatz 3 einen Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig in
    Kenntnis setzt,
36. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Verbrauchergruppe nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt
    oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
37. entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
   (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das
Eisenbahn-Bundesamt übertragen, soweit nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieser Verordnung
dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
BGBl. 2023, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                 Anlage 1
                                        (zu § 6 Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
                        § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 3,
§ 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 61 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
                                           § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)


                                                Mikrobiologische Parameter

                                                                 Teil I

                                        Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser

                                    Parameter                                                          Grenzwert*
Escherichia coli (E. coli)                                                                              0/100 ml
Intestinale Enterokokken                                                                                0/100 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


                                                                Teil II

        Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist

                                    Parameter                                                          Grenzwert*
Escherichia coli (E. coli)                                                                              0/250 ml
Intestinale Enterokokken                                                                                0/250 ml
Pseudomonas aeruginosa                                                                                  0/250 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
BGBl. 2023, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                    Anlage 2
  (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5,
§ 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
                      § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1,
                                                                             § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)


                                          Chemische Parameter

                                                     Teil I

             Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich
                       der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht mehr erhöht

                    Grenzwert*
      Parameter                                                   Bemerkungen
                       mg/l
Acrylamid          0,000 10      Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
                                 welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den
                                 Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
                                 Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
                                 oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der
                                 Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des
                                 Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige
                                 Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt.
Benzol             0,001 0
Bor                1,0
Bromat             0,010
Chrom              0,025         Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030.
                   0,005 0       Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030.
Cyanid             0,050
1,2-Dichlorethan   0,003 0
Fluorid            1,5
Microcystin-LR     0,001 0       Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer
                                 Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen.
                                 Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Nitrat             50            Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
                                 Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein.
Pestizide          0,000 10      Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
                                 Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
                                 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
                                 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die
                                 zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom
                                 4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1
                                 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf
                                 dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach
                                 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung
                                 (EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter
                                 anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen
                                 Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen
                                 Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln
                                 und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie
                                 Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG)
                                 Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden.
                                 Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund
                                 zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit
                                 dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn
                                 er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen
                                 lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen
                                 Wasserversorgungsanlage        angewendeten      Aufbereitungsverfahren    eine
                                 Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
BGBl. 2023, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
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                         Grenzwert*
      Parameter                                                                  Bemerkungen
                            mg/l
                                        Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden
                                        Einzugsgebiet    der    Entnahmestellen     für   die    Trinkwassergewinnung
                                        wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für
                                        die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt
                                        abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000 030 mg/l.
Pestizide-gesamt        0,000 50        Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden
                                        Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
                                        Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
                                        Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht
                                        relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
                                        Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln
                                        auszuweisen.
Summe PFAS-20           0,000 10        Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
                                        Perfluorbutansäure (PFBA),                     Perfluorpentansäure (PFPeA),
                                        Perfluorhexansäure (PFHxA),                    Perfluorheptansäure (PFHpA),
                                        Perfluoroctansäure (PFOA),                       Perfluornonansäure (PFNA),
                                        Perfluordecansäure (PFDA),                  Perfluorundecansäure (PFUnDA),
                                        Perfluordodecansäure (PFDoDA),               Perfluortridecansäure (PFTrDA),
                                        Perfluorbutansulfonsäure (PFBS),         Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS),
                                        Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS),        Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS),
                                        Perfluoroctansulfonsäure (PFOS),           Perfluornonansulfonsäure (PFNS),
                                        Perfluordecansulfonsäure (PFDS),      Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS),
                                        Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und
                                        Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS).
                                        Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
                                        jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
                                        nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
                                        herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
                                        Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Summe PFAS-4            0,000 020       Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
                                        Perfluoroctansäure (PFOA),                      Perfluornonansäure (PFNA),
                                        Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).
                                        Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
                                        jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
                                        nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
                                        herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
                                        Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.
Quecksilber             0,001 0
Selen                   0,010
Tetrachlorethen         0,010           Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe.
und Trichlorethen                       Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
                                        jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
                                        nicht berücksichtigt.
Uran                    0,010
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
BGBl. 2023, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


                                                         Teil II

                   Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich
                                 der Trinkwasserinstallation ansteigen kann

                        Grenzwert*
       Parameter                                                       Bemerkungen
                           mg/l
Antimon                0,005 0
Arsen                  0,010         Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028.
                                     Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028
                                     in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036.
                       0,004 0       Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen.
                                     Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028
                                     neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028.
Benzo(a)pyren          0,000 010
Bisphenol A            0,002 5       Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024.
Blei                   0,010         Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten,
                                     wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei
                                     Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
                                     Grenzwert liegt.
                       0,005 0       Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei
                                     einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben
                                     S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
                                     Grenzwert liegt.
Cadmium                0,003 0
Chlorat                0,070         Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
                                     Wassergewinnung,       Wasseraufbereitung    und      Wasserverteilung    keine
                                     Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
                                     Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der
                                     Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als
                                     eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird.
                                     Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder
                                     Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig
                                     0,70 mg/l betragen.
                                     Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
                                     oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
                                     Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat.
Chlorit                0,20          Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine
                                     Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt.
                                     Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid
                                     dazugegeben wird.
                                     Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
                                     oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
                                     Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit.
Epichlorhydrin         0,000 10      Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
                                     welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den
                                     Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
                                     Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
                                     berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
                                     durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
Halogenessig­          0,060         Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
säuren (HAA-5)                       nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
                                     Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
                                     sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und
                                     Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
                                     Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
                                     bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
                                     Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind
                                     einzeln auszuweisen.
BGBl. 2023, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51



                         Grenzwert*
      Parameter                                                                  Bemerkungen
                            mg/l
                                        Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
                                        Wassergewinnung,      Wasseraufbereitung    und    Wasserverteilung    keine
                                        Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
                                        Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
                                        oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
                                        Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5.
                                        Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Kupfer                  2,0             Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
                                        Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
                                        oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nickel                  0,020           Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
                                        Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
                                        oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nitrit                  0,50            Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
                                        Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am
                                        Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht
                                        überschreiten.
Polyzyklische           0,000 10        Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
aromatische                             Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und
Kohlenwasser­                           Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
stoffe (PAK)                            Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
                                        bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Trihalogen­             0,050           Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
methane (THM)                           nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
                                        Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
                                        sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und
                                        Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb
                                        der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen,
                                        werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
                                        Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind
                                        einzeln auszuweisen.
                                        Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der
                                        Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l
                                        zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM-
                                        bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind.
                                        Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
                                        Wassergewinnung,       Wasseraufbereitung      und  Wasserverteilung   keine
                                        Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
                                        Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
                                        oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
                                        Referenzwert von 0,010 mg/l THM.
Vinylchlorid            0,000 50        Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
                                        welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den
                                        Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
                                        Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
                                        berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
                                        durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
BGBl. 2023, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


                                                                                                           Anlage 3
(Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
              Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a
                               Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1
                                   Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1
                                                                                    Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1)

                                                 Indikatorparameter

                                                        Teil I

                                           Allgemeine Indikatorparameter

                                         Grenzwert/
     Parameter           Einheit                                               Bemerkungen
                                        Anforderung*
Aluminium             mg/l          0,200
Ammonium              mg/l          0,50
Calcitlösekapazität   mg/l CaCO3 5                     Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen
                                                       und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung
                                                       gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am
                                                       Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der
                                                       Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr
                                                       Wasserwerken         darf   die    Calcitlösekapazität    im
                                                       Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chlorid               mg/l          250
Clostridium           Anzahl/       0                  Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
perfringens,          100 ml                           Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von
einschließlich                                         Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Sporen
Coliforme Bakterien Anzahl/         0                  Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
                    100 ml                             Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisen                 mg/l          0,200
Elektrische           µS/cm         2 790 bei 25 °C Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der
Leitfähigkeit                                       Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
                                                    Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbung               m–1           0,5                Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit
                                                       Spektralphotometer   oder   Filterphotometer bei   der
                                                       Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruch                              für den
                                    Verbraucher
                                    annehmbar und
                                    ohne anormale
                                    Veränderung
Geschmack                           für den       Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf
                                    Verbraucher   eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
                                    annehmbar und
                                    ohne anormale
                                    Veränderung
Koloniezahl                         ohne anormale      Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
bei 22 °C                           Veränderung        Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml.
                                                       Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
                                                       § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der
                                                       Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml
                                                       unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im
                                                       desinfizierten     Trinkwasser;          1 000/ml     bei
                                                       Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern
                                                       von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
BGBl. 2023, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53



                                              Grenzwert/
       Parameter             Einheit                                                        Bemerkungen
                                             Anforderung*
Koloniezahl                               ohne anormale        Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
bei 36 °C                                 Veränderung          Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml.
                                                               Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
                                                               § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Mangan                    mg/l            0,050
Natrium                   mg/l            200
Organisch                                 ohne anormale
gebundener                                Veränderung
Kohlenstoff (TOC)
Oxidierbarkeit            mg/l O2         5,0                  Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn
                                                               der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfat                    mg/l            250
Trübung                   Nephelome­ 1,0                       Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des
                          trische                              Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
                          Trübungs­
                          einheiten
                          (NTU)
Wasserstoffionen-         pH-             ≥ 6,5 und ≤ 9,5
konzentration             Einheiten
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


                                                                 Teil II

                        Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation

                             Parameter                                                 Technischer Maßnahmenwert*
Legionella spec.                                                                                100/100 ml
* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


                                                                 Teil III

             Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen

                             Parameter                                                         Referenzwert*
Somatische Coliphagen                                                im Rohwasser:
                                                                     50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml

* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.
BGBl. 2023, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54


                                                                                                         Anlage 4
       (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8,
                den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3,
                                                                                  § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3)


                      Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe

                                                         Teil I

                             Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis

                 Parameter                               Einheit                            Parameterwert
 Radon-222                               Bq/l                                  100
 Tritium                                 Bq/l                                  100
 Richtdosis                              mSv/a                                 0,10



                                                         Teil II

                                             Berechnung der Richtdosis
Die „Richtdosis“ ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus
allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit
Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.
Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen
Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II
veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser.
Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die
Aktivitätskonzentrationen von Kalium-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben
unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können,
deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der
Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der
Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen
Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:




Dabei gilt:
Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci (ref)    = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n           = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

                     Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser

                                                                         Referenz-Aktivitätskonzentration
                          Radionuklid
                                                                               (siehe Anmerkung)
                                          Radionuklide natürlichen Ursprungs
 Blei-210                                                    0,2 Bq/l
 Polonium-210                                                0,1 Bq/l
 Radium-226                                                  0,5 Bq/l
 Radium-228                                                  0,2 Bq/l
 Uran-234                                                    2,8 Bq/l
 Uran-238                                                    3,0 Bq/l
                                          Radionuklide künstlichen Ursprungs
 Americium-241                                               0,7 Bq/l
BGBl. 2023, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55



                                                                                Referenz-Aktivitätskonzentration
                          Radionuklid
                                                                                      (siehe Anmerkung)
 Cäsium-134                                                     7,2 Bq/l
 Cäsium-137                                                     11 Bq/l
 Cobalt-60                                                      40 Bq/l
 Iod-131                                                        6,2 Bq/l
 Kohlenstoff-14                                                 240 Bq/l
 Plutonium-239/Plutonium-240                                    0,6 Bq/l
 Strontium-90                                                   4,9 Bq/l

Anmerkung:        Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-
                  Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand
                  der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für
                  weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.


                                                            Teil III

                                                Beurteilung der Richtdosis
Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach
Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und
Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels
Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der
Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.

1. Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,1 Becquerel pro Liter
Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228
bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.
Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-
Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:




Dabei gilt:
Calpha-ges (mess) = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration
CRa-228 (mess)    = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration
CPb-210 (mess)    = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration

2. Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges ≤ 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten,
wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die
Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:
                                             Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter

Dabei gilt:
Cbeta-rest       = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die
Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.

3. Einzelnuklidbestimmung
Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.
BGBl. 2023, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56


                                                                                                          Anlage 5
                                                                                           (zu § 24 Absatz 1 und 3)


                                        Betriebsparameter Trübung

                                                       Teil I

                             Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung

             Betriebsparameter                                             Referenzwert
Trübung                                      im Filtrat:
                                             a) 0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent
                                                der Proben und
                                             b) in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische
                                                Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden



                                                       Teil II

                       Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung

 Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder
                                                                                 Anzahl der Untersuchungen
               produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
< 1 000                                                                wöchentlich
≥ 1 000 bis ≤ 10 000                                                   täglich
> 10 000                                                               fortlaufend
BGBl. 2023, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


                                                                                                    Anlage 6
    (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


                                              Untersuchungshäufigkeit

                                                           Teil I

    Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet

      Menge des in einem
   Wasserversorgungsgebiet                 Parameter der Gruppe A                    Parameter der Gruppe B
     pro Tag abgegebenen                     (siehe Anmerkung 2)                       (siehe Anmerkung 2)
   oder produzierten Wassers         Anzahl der Untersuchungen pro Jahr             Anzahl der Untersuchungen
     in Kubikmeter pro Tag              (siehe Anmerkungen 3 und 4)                    (siehe Anmerkung 4)
      (siehe Anmerkung 1)
< 10                             1                                         1 pro 3 Jahre
≥ 10 bis ≤ 1 000                 4                                         1 pro Jahr
> 1 000 bis ≤ 10 000                                                       1 pro Jahr
                                                                           zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro
                                                                           Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
                                                                           4 500 Kubikmeter pro Tag
                                                                           (Teilmengen als Rest der Berechnung
                                                                           werden auf 4 500 Kubikmeter aufgerundet)
> 10 000 bis ≤ 100 000           4                                  3 pro Jahr
                                 zuzüglich für die über 1 000 zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro
                                 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
                                 Menge jeweils 3 pro weitere 1 000 10 000 Kubikmeter pro Tag
                                 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als
                                                                    (Teilmengen als Rest der Berechnung
                                 Rest der Berechnung werden auf
                                                                    werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
                                 1 000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100 000                                                           12 pro Jahr
                                                                    zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter
                                                                    pro Tag hinausgehende Menge jeweils
                                                                    1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
                                                                    (Teilmengen als Rest der Berechnung
                                                                    werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung 1:   Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2:   Parameter der Gruppe A
               – Coliforme Bakterien
               – elektrische Leitfähigkeit
               – Escherichia coli (E. coli)
               – Färbung
               – Geruch
               – Geschmack
               – intestinale Enterokokken
               – Koloniezahl bei 22 °C
               – Koloniezahl bei 36 °C
               – Trübung
               – Wasserstoffionenkonzentration
               Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden
               Parameter ergänzt:
               – Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,
               – Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
                 von Oberflächenwasser beeinflusst wird,
               – Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,
               – Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zur Abgabe beim
                 zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist.
BGBl. 2023, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58



               Parameter der Gruppe B
               Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I
               zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.
Anmerkung 3:   Die angegebene Häufigkeit gilt für Trinkwasser, das zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer
               leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Abweichend hiervon ist bei einer zeitweiligen,
               kurzfristigen Wasserversorgung durch Wassertransport-Fahrzeuge das in den Fahrzeugen bereitgestellte
               Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses
               Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4:   Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben pro Jahr für Parameter der
               Gruppe A (vier für die ersten 1 000 m3/Tag + vier mal drei für die zusätzlichen 3 300 m3/Tag). Für die Parameter
               der Gruppe B ergeben sich zwei Proben (eine für die ersten 1 000 m3/Tag + eine für die zusätzlichen
               3 300 m3/Tag).


                                                           Teil II

                        Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe

     Menge des in einem
  Wasserversorgungsgebiet
 pro Tag abgegebenen oder
                                                           Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
    produzierten Wassers
   in Kubikmeter pro Tag
     (siehe Anmerkung)
Menge ≤ 1 000                1
1 000 < Menge ≤ 10 000       1
                             zuzüglich für die über 1 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
                             3 300 Kubikmeter pro Tag
                             (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3 300 Kubikmeter aufgerundet)
10 000 < Menge ≤ 100 000 3
                         zuzüglich für die über 10 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
                         10 000 Kubikmeter pro Tag
                         (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10 000 Kubikmeter aufgerundet)
Menge > 100 000              10
                             zuzüglich für die über 100 000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils
                             1 pro 25 000 Kubikmeter pro Tag
                             (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25 000 Kubikmeter aufgerundet)

Anmerkung:     Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
               abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit
               auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und eine tägliche Pro-Kopf-Wasserabnahme
               von 200 Liter ansetzen.
BGBl. 2023, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59


                                                                                                              Anlage 7
                                                     (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1)


                              Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter

                                                               Teil I

          Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter
gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des
Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu
messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der
Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.
Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige
Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt,
die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der
Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird
auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

               Parameter              Messunsicherheit in Prozent
                                                                                             Bemerkungen
          (siehe Anmerkung)                des Grenzwerts
Acrylamid                                          30                   Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt
                                                                        wird und nicht anhand der Produktspezifikation
                                                                        berechnet wird.
Aluminium                                          25
Ammonium                                           40
Antimon                                            40
Arsen                                              30
Benzo(a)pyren                                      50
Benzol                                             40
Bisphenol A                                        50
Blei                                               25
Bor                                                25
Bromat                                             40
Cadmium                                            25
Chlorat                                            40
Chlorid                                            15
Chlorit                                            40
Chrom                                              30                   Bestimmungsgrenze 0,000 50 mg/l
Cyanid                                             30                   Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in
                                                                        allen Formen bestimmt werden können.
1,2-Dichlorethan                                   40
Eisen                                              30
Elektrische Leitfähigkeit                          20
Epichlorhydrin                                     30                   Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser
                                                                        bestimmt     wird     und    nicht   anhand  der
                                                                        Produktspezifikation berechnet wird.
Fluorid                                            20


* Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die
  Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom
  1.8.2009, S. 36).
BGBl. 2023, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60



              Parameter        Messunsicherheit in Prozent
                                                                                 Bemerkungen
         (siehe Anmerkung)          des Grenzwerts
Halogenessigsäuren (HAA-5)                 50                Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5,
                                                             d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von
                                                             5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von
                                                             0,003 6 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen
                                                             ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Kupfer                                     25
Mangan                                     30
Microcystin-LR                             30
Natrium                                    15
Nickel                                     25
Nitrat                                     15
Nitrit                                     20
Organisch gebundener                       30                Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer
Kohlenstoff (TOC)                                            Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der
                                                             allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt
                                                             werden.
Oxidierbarkeit                             50
Pestizide                                  30                Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide
                                                             dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von
                                                             lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2
                                                             Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden,
                                                             höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts
                                                             in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide
                                                             zugelassen werden.
Summe PFAS-20                              50                Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20,
                                                             d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts
                                                             von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
                                                             von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die
                                                             Einzelsubstanzen       ist   für    eine    sinnvolle
                                                             Summenbildung erforderlich.
Summe PFAS-4                               50                Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4,
                                                             d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts
                                                             von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
                                                             von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die
                                                             Einzelsubstanzen       ist   für    eine    sinnvolle
                                                             Summenbildung erforderlich.
Polyzyklische aromatische                  50                Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
Kohlenwasserstoffe (PAK)                                     spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts
                                                             nach Anlage 2 Teil II.
Quecksilber                                30
Selen                                      40
Sulfat                                     15
Tetrachlorethen                            30                Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen
                                                             bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trichlorethen                              40                Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei
                                                             50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trihalogenmethane (THM)                    40                Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
                                                             spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts
                                                             nach Anlage 2 Teil II.
Trübung                                    30                Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der
                                                             allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der
                                                             Ebene     von     1,0    NTU     (nephelometrische
                                                             Trübungseinheit) geschätzt werden.
BGBl. 2023, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61



               Parameter             Messunsicherheit in Prozent
                                                                                         Bemerkungen
          (siehe Anmerkung)               des Grenzwerts
Uran                                             30
Vinylchlorid                                     50                   Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser
                                                                      bestimmt     wird     und    nicht   anhand der
                                                                      Produktspezifikation berechnet wird.
Wasserstoffionenkonzentration                    0,2                  Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-
                                                                      Einheiten ausgedrückt.

Anmerkung:        Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


                                                            Teil II

                         Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe

           Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen                                  Nachweisgrenze
                       und Radionuklide                                          (siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-241                                                      0,06 Bq/l
Blei-210                                                           0,02 Bq/l
Cäsium-134                                                         0,5 Bq/l
Cäsium-137                                                         0,5 Bq/l
Cobalt-60                                                          0,5 Bq/l
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration                               0,04 Bq/l
                                                                   (siehe Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration                                0,4 Bq/l
Iod-131                                                            0,5 Bq/l
Kohlenstoff-14                                                     20 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240                                        0,04 Bq/l
Polonium-210                                                       0,01 Bq/l
Radium-226                                                         0,04 Bq/l
Radium-228                                                         0,02 Bq/l
                                                                   (siehe Anmerkung 4)
Radon-222                                                          10 Bq/l
Strontium-90                                                       0,4 Bq/l
Tritium                                                            10 Bq/l
Uran-234                                                           0,02 Bq/l
Uran-238                                                           0,02 Bq/l

Anmerkung 1:      Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der
                  charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls)
                  bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)“ mit Wahrscheinlichkeiten des
                  Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2:      Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich
                  ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3:      Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter
                  Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des
                  Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich
                  natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4:      Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues
                  Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228
                  20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein
                  Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228
                  angewendet werden.
BGBl. 2023, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
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                                                                 Artikel 2

                            Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
  Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 25 der
Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                      „§ 13

                        Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern
                                                und sonstige Anforderungen“.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
          „(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss
        am Punkt der Abfüllung
        1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
        2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
          (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt
        werden, wenn
        1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der
           Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
        2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den
           Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
        „10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.“
4. Folgende Anlage 7 wird angefügt:
                                                                                                                            „Anlage 7
                                                                                                                    (zu § 13 Absatz 3)

  Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser,
            das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird

                                             Teil A: Mikrobiologische Anforderungen
               Parameter                   Einheit als           Grenzwert/Anforderung1                  Referenzmethode
      Escherichia coli (E. coli)       Anzahl/250 ml         0                              DIN EN ISO 9308-1:2017-09
                                                                                            DIN EN ISO 9308-2:2014-06
      Intestinale Enterokokken         Anzahl/250 ml         0                              DIN EN ISO 7899-2:2000-11
      Pseudomonas aeruginosa           Anzahl/250 ml         0                              DIN EN ISO 16266:2008-05
  1
      Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.

                                                      Teil B: Indikatorparameter
               Parameter                   Einheit als           Grenzwert/Anforderung2                    Bemerkungen
      Wasserstoffionen­                pH-Einheiten          ≥ 4,5 und ≤ 9,5                Für Wasser, das von Natur aus
      konzentration                                                                         kohlensäurehaltig ist oder das mit
                                                                                            Kohlensäure versetzt wurde, kann
                                                                                            der Mindestwert niedriger liegen.
      Coliforme Bakterien              Anzahl/250 ml         0                              DIN EN ISO 9308-1:2017-09
                                                                                            DIN EN ISO 9308-2:2014-06
      Koloniezahl bei 22 °C            Anzahl/ml             100                            DIN EN ISO 6222:1999-07
      Koloniezahl bei 36 °C            Anzahl/ml             20                             DIN EN ISO 6222:1999-07
  2
      Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.“
BGBl. 2023, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63


                                                   Artikel 3

                          Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
   § 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1469), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:


                                                      „§ 3a

                            Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser
  (1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die
Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser
durch die Trinkwasserverordnung bestimmt.
   (2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den
Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
   (3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu
stellen.
  (4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass
1. die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen
   kann,
2. die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und
3. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen
  a) die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und
  b) Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit
     des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt.
  (5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu
belegen.
  (6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und
Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.
  (7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen
Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung
des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses
Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen.“


                                                   Artikel 4

                                             Folgeänderungen
  (1) Abschnitt 6 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5 TrinkwV“ durch
   die Wörter „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4
   TrinkwV“ ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5
   sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach
   § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV“ durch die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV“ ersetzt.
3. In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 15 Absatz 1b TrinkwV“ durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 TrinkwV“
   ersetzt.
4. In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17
   Absatz 4 Satz 2 TrinkwV“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag
   nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV“ ersetzt.
5. In Nummer 4.1 und 4.2 werden jeweils die Wörter „zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17
   Absatz 3 Satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15
   Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


6. In Nummer 4.3 werden die Wörter „Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17
   Absatz 3 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach
   § 15 Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
  (2) Teil I Abschnitt 9 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021
(BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1036) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 9.1 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 63“ ersetzt.
2. In den Nummern 9.2, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9 und 9.11 wird die Angabe „§§ 18 bis 20“ jeweils durch die Angabe
   „§§ 54 bis 60“ ersetzt.
   (3) Anlage 14 Tabelle 3 Zeile 14 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5068) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
       1              2               3                                          4
   Gruppen-                        SMG (T)
                 Substanz-Nr.                                      Gruppengrenzwert-Spezifikation
 grenzwert-Nr.                     [mg/kg]
      „14             19              6        berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
                      42                       (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                      43                       16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den
                     266                       menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1))‟.

   (4) In § 8 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013
(BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 89) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 72 Absatz 1“ ersetzt und werden die Wörter „soweit nach §
22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf
Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen
Dienststellen der Bundeswehr obliegt“ durch die Wörter „soweit nach § 54a Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr
obliegt“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


                                                          Artikel 5

                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trinkwasserverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, außer Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 20. Juni 2023

                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                                   Karl Lauterbach

                                 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                    Boris Pistorius

                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                                      Cem Özdemir

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                    Vo l k e r W i s s i n g

                                               Die Bundesministerin
                                            für Umwelt, Naturschutz,
                            n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Steffi Lemke




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 159. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes e83b950d3ed02a20….