§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/4#abs-1 (1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/madg--1990/4#abs-2 (2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
Änderungsverlauf
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2097)
BGBl. 2017 I S. 2097
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 Abs. 2 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361, 3142)
BGBl. 2002 I S. 361
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.