Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
KV/PVPauschBeitrV§ 4 Abrechnungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/4#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/4#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/4#abs-3 (3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.
Änderungsverlauf
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1680)
BGBl. 2009 I S. 1680
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.