Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
KV/PVPauschBeitrV§ 3 Berechnungsgrundlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/3#abs-1 (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/3#abs-2 (2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/3#abs-3 (3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung und für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst vor. Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.
Änderungsverlauf
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1680)
BGBl. 2009 I S. 1680
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 456 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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