Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
KV/PVPauschBeitrV§ 5 Zahlung der Beiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/5#abs-1 (1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst jährlich nachträglich gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/5#abs-2 (2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/5#abs-3 (3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/5#abs-4 (4) Bis zum 10. Juli jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), zurück. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen. Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/kv_pvpauschbeitrv/5#abs-5 (5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
Änderungsverlauf
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30.06.2009 Ausfertigung
§ 5 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I 1680)
BGBl. 2009 I S. 1680
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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