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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1680

BGBl. 2009 I S. 1680 · 6.643 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680
                                          Zweite Verordnung
                         zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
                                                Vom 30. Juni 2009

  Auf Grund
– des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
  dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1
  der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
  S. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39
  der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
  S. 2390) geändert worden sind,
– des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die
  Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezem-
  ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit
  § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial-
  gesetzbuch und
– des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
  buch – Soziale Pflegeversicherung –, der zuletzt
  durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Geset-

  zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
  worden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3

  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche

  Krankenversicherung –

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und

Jugend:

                        Artikel 1
                   Änderung der
         KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
  Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März
1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 29 des

Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Wehr-
   dienst“ das Komma gestrichen und die Wörter „Zivil-
   dienst oder Grenzschutzdienst“ durch die Wörter
   „oder Zivildienst“ ersetzt.

2. In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes“ das

   Komma gestrichen und die Wörter „Zivildienstes

   oder Grenzschutzdienstes“ durch die Wörter „oder

   Zivildienstes“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die
           Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Wehrverwal-
           tung“ das Komma durch das Wort „und“ er-
           setzt und werden nach dem Wort „Zivildienst“
           die Wörter „und für die Anzahl der Grenz-

         schutzdiensttage das      Bundespolizeipräsi-
         dium Mitte“ gestrichen.
     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das
         Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im
         Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund
         der Krankenkassen das Verfahren zur Fest-
         stellung der nicht zu berücksichtigenden
         Diensttage.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
      rungsamt führt“ durch die Wörter „Bundesamt für
      Wehrverwaltung und das Bundesamt für den
      Zivildienst führen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-

     kassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung
     und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum

     30. April jedes Jahres für das vorangegangene

     Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den
     gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr-
     und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt
     mit.“

   c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2“

      die Angabe „Nr. 1 bis 3“ und nach den Wörtern
      „Anteile an den Beiträgen“ die Wörter „gemäß
      Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart“ ge-
      strichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrver-

         waltung“ das Komma durch das Wort „und“

         ersetzt und die Wörter „und vom Bundes-
         polizeipräsidium Mitte“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-

         fonds der gesetzlichen Krankenversicherung“

         durch die Wörter „Gesundheitsfonds, die Bei-

         träge zur landwirtschaftlichen Krankenver-

         sicherung an den Spitzenverband der land-
         wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „an den Aus-
         gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
         zu zahlen“ durch die Wörter „ebenfalls an den
         Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese
         Beiträge betragsmäßig als solche auszu-
         weisen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-
         men mit dem Bundesversicherungsamt“ ge-
         strichen.
BGBl. 2009, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Angabe „30. Juni“ durch
          die Angabe „10. Juli“ und die Wörter „von den
          Empfängern der Vorschüsse“ durch das Wort
          „zurück“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an
          den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
          zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.“

   e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Nachträglich festgestellte Änderungen be-
      züglich der Anzahl der Diensttage werden mit den
      Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrech-
      nungsjahres bei der nächsten Abrechnung be-

      rücksichtigt.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 6
                   Berücksichtigung

            des zusätzlichen Beitragssatzes
     Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. De-
  zember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungs-
  grundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozi-
  algesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
  tenden Fassung zu berücksichtigen.“

7. Folgender § 7 wird angefügt:
                          „§ 7
            Abrechnungszeiträume bis 2008

    Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich
  2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in
  der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
  weiter anzuwenden.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2009 in Kraft
                                 Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                 Bonn, den 30. Juni 2009

                                 Die Bundesministerin für
                                            Ulla Schmidt

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1680. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e26f8cc4df390f51….