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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1680
BGBl. 2009 I S. 1680 · 6.643 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Vom 30. Juni 2009
Auf Grund
– des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden sind,
– des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit
§ 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und
– des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch – Soziale Pflegeversicherung –, der zuletzt
durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Geset-
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung –
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend:
Artikel 1
Änderung der
KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März
1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 29 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Wehr-
dienst“ das Komma gestrichen und die Wörter „Zivil-
dienst oder Grenzschutzdienst“ durch die Wörter
„oder Zivildienst“ ersetzt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes“ das
Komma gestrichen und die Wörter „Zivildienstes
oder Grenzschutzdienstes“ durch die Wörter „oder
Zivildienstes“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Wehrverwal-
tung“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Zivildienst“
die Wörter „und für die Anzahl der Grenz-
schutzdiensttage das Bundespolizeipräsi-
dium Mitte“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das
Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im
Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen das Verfahren zur Fest-
stellung der nicht zu berücksichtigenden
Diensttage.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsamt führt“ durch die Wörter „Bundesamt für
Wehrverwaltung und das Bundesamt für den
Zivildienst führen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung
und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum
30. April jedes Jahres für das vorangegangene
Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den
gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr-
und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt
mit.“
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „Nr. 1 bis 3“ und nach den Wörtern
„Anteile an den Beiträgen“ die Wörter „gemäß
Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart“ ge-
strichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrver-
waltung“ das Komma durch das Wort „und“
ersetzt und die Wörter „und vom Bundes-
polizeipräsidium Mitte“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-
fonds der gesetzlichen Krankenversicherung“
durch die Wörter „Gesundheitsfonds, die Bei-
träge zur landwirtschaftlichen Krankenver-
sicherung an den Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „an den Aus-
gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung
zu zahlen“ durch die Wörter „ebenfalls an den
Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese
Beiträge betragsmäßig als solche auszu-
weisen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-
men mit dem Bundesversicherungsamt“ ge-
strichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe „30. Juni“ durch
die Angabe „10. Juli“ und die Wörter „von den
Empfängern der Vorschüsse“ durch das Wort
„zurück“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an
den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zu zahlen oder von diesem zurückzufordern.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nachträglich festgestellte Änderungen be-
züglich der Anzahl der Diensttage werden mit den
Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrech-
nungsjahres bei der nächsten Abrechnung be-
rücksichtigt.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Berücksichtigung
des zusätzlichen Beitragssatzes
Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. De-
zember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungs-
grundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-
tenden Fassung zu berücksichtigen.“
7. Folgender § 7 wird angefügt:
„§ 7
Abrechnungszeiträume bis 2008
Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich
2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
2009 in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 2009
Die Bundesministerin für
Ulla Schmidt
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1680. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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