Gesetze / KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

KV/PVPauschBeitrV

§ 2 Beitragsberechnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
2.
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:
Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.
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