Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 65
Stand: 10.06.2019
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu Art 65 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.05.1977 – 2 BvE 1/74Notkompetenz des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GGZitiert von 13
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 23
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) durch Pressemitteilung auf der Homepage eines BundesministeriumsZitiert von 63
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2026 – OVG 6 S 122/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 – OVG 10 S 44/22Zitiert von 4
- BVerfG, 21.10.2014 – 2 BvE 5/11Grenzen des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages uns seiner Mitglieder gegenüber der Bundesregierung; hier: Anfragen zu KriegswaffenexportenZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 19.25Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2025 – 10 B 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 65 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.