Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/4#abs-1 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/4#abs-2 (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/4#abs-3 (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 1.212 Entscheidungen zu Art 4 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 72
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 77
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 44
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24Auslieferung eines Ukrainers zur Strafverfolgung an die Ukraine trotz Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeit der Einziehung zum MilitärdienstZitiert von 4
- OVG NRW, 20.04.2015 – 1 A 1242/12Erstattung von Ausbildungsgeld eines Sanitätsoffiziers; Notwendigkeit der zeitlichen Begrenzung der Ratenzahlung im Härtefall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BVerfG, 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 · KruzifixZitiert von 215
Zuletzt entschieden
- EuGH, 09.07.2026 – C-199/24Datenschutz: Voraussetzungen einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken bei der Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen gegen Entgelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2026 – 6 B 931/25
- VG Minden, 09.06.2026 – 8 L 648/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 4 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.