Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 9 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/freiz_gg_eu_2004/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Änderungsverlauf
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.