Gesetze / Freizügigkeitsgesetz/EU
FreizügG/EU§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2020 I S. 2416
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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19.08.2007 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.