Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 31
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/31#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/31#abs-2 (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Wird zitiert von 964 Entscheidungen zu § 31 BVerfGG →
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 28.04.2017 – 3 K 293/16
- OVG Hamburg, 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.ZZitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 – 3 K 3268/18Zitiert von 2
- ArbG Heilbronn, 26.03.2009 – 7 Ca 28/09
- BVerfG, 01.07.2020 – 1 BvR 2838/19Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg <juris: KAG BB>) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch divergierende Zivilrechtsprechung in kommunalabgabenrechtlicher Sache in Abweichung von der Rspr des BVerfG bzw eines OVG - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 43
- BVerwG, 15.03.2005 – 6 B 5.05Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 235/25Zitiert von 1
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- OVG Schleswig, 04.03.2026 – 6 LA 40/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.