Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/14#abs-1 (1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/14#abs-2 (2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/14#abs-3 (3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/14#abs-4 (4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/14#abs-5 (5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 14 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 07.05.1957 – 2 BvR 2/56Verfassungsbeschwerde baden-württembergischer Landkreise gegen Art. 29 des baden-württ. Gesetzes zur vorl. Angleichung des Kommunalrechts vom 13. Juli 1953. Begriff der "Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts" nach § 14 Abs. 1 BVerfGG. Abgrenzung der Zuständigkeit des BVerfG von der Zuständigkeit der LandesverfassungsgerichteZitiert von 2
- BVerfG, 12.05.2025 – 2 BvR 505/24Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - teleologische Reduktion des § 18 Abs 1 S 1 BVerfGG, soweit seine formale Verwirklichung auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten eines Beschwerdeführers zurückgeht - mithin Besetzungsrüge erfolglos - Verwerfung offensichtlich unzulässiger AblehnungsgesucheZitiert von 2
- BVerfG, 17.08.1998 – 2 BvR 1206/98Keine Befugnis eines im Ausgangsverfahren einer Einstweiligen Anordnung Begünstigten zum Widerspruch gegen die Einstweilige Anordnung
- BVerfG, 05.04.1952 – 2 BvH 1/52Schleswig-Holsteinisches Landeswahlgesetz v. 22.10.1951. Sachlegitimation politischer Parteien in Wahlrechtsstreitigkeiten. Bedeutung des Grundsatzes der WahlrechtsgleichheitZitiert von 37
- BVerfG, 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 · SüdweststaatZitiert von 143
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 05.02.2026 – 2 BvC 7/25Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung nach Besetzungsrüge - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
- BVerfG, 16.11.2017 – 1 BvR 672/17Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten RichterZitiert von 8
- BVerfG, 07.07.2017 – 1 BvR 805/17Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - keiner weitere Begründung - Ablehnungsgesuch bei offensichtlichem Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen offensichtlich substanzlos und rechtsmissbräuchlich - Androhung einer MissbrauchsgebührZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.09.2006 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I 2098)
BGBl. 2006 I S. 2098
-
16.07.1998 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1823)
BGBl. 1998 I S. 1823
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.